Arbeitsunfähigkeit: Ab 2027 kommt gestufte Teilarbeitsunfähigkeit
Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Krankschreibungen stehen vor einem Umbruch. Gerichte bestätigen zwar den hohen Wert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, doch der Gesetzgeber plant tiefgreifende Änderungen. Ab 2027 soll eine gestufte Teilarbeitsunfähigkeit kommen.
Volle Arbeitszeit schließt Krankengeld aus
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 135/25) hat eine klare Grenze gezogen: Wer seine vertraglich vereinbarte volle Arbeitszeit leistet, gilt nicht als arbeitsunfähig. Das gilt selbst dann, wenn bestimmte Zusatzleistungen wie Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten aus gesundheitlichen Gründen entfallen. In solchen Fällen gibt es kein Verletztengeld.
Doch diese strikte Trennung könnte bald Geschichte sein. Für 2027 plant der Gesetzgeber die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit. Das Modell sieht feste Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent vor – eine flexiblere Rückkehr in den Job soll so möglich werden.
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Wann ein Attest noch etwas wert ist
Der Beweiswert einer ordnungsgemäßen AU-Bescheinigung bleibt hoch. Das Arbeitsgericht Nordhausen (Az. 3 Ca 438/25) stellte klar: Arbeitgeber müssen substanzielle Indizien vorlegen, um diesen Wert zu erschüttern. Eine bloße Ankündigung des Arbeitnehmers, sich krankschreiben zu lassen, reicht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Äußerung zweifelsfrei nachweisen kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zudem die Hürden für den Nachweis von Dokumentenzustellungen erhöht. Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden die Richter: Ein herkömmliches Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren liefert keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang. Für Arbeitgeber bedeutet das ein erhöhtes Risiko bei der Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM). Fehlt der Zugangsbeweis, kann eine spätere krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein. Die Post reagierte bereits und verlangt von Zustellern nun eine zusätzliche Unterschrift zur Bestätigung des Einwurfs.
Krankenkassen dürfen künftig aktiver werden
Das am 10. Juli 2026 verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze bringt wesentliche Neuerungen. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Krankenkassen Versicherte im Rahmen des Krankengeld-Fallmanagements ohne vorherige Einwilligung telefonisch kontaktieren. Bisher war dafür eine explizite Zustimmung nötig. Die Kassen müssen jedoch beim ersten Kontakt auf ein bestehendes Widerspruchsrecht hinweisen.
Bereits seit dem 1. Juli 2026 gilt eine weitere Änderung: Das neue Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst. Eine AU-Bescheinigung gilt dabei grundsätzlich als wichtiger Grund für das Versäumnis von Meldeterminen. Das Jobcenter darf aber bei begründeten Zweifeln ein zusätzliches Attest anfordern. Kritiker befürchten eine potenzielle Stigmatisierung von psychisch oder chronisch kranken Empfängern – sie machten 2025 rund 45 Prozent der Leistungsberechtigten aus.
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Krankenstand sinkt leicht – Diskussion um Attestpflicht
Die aktuellen Zahlen für das erste Halbjahr 2026 zeigen einen leichten Rückgang: Der Krankenstand fiel auf 5,3 Prozent, nach 5,4 Prozent im Vorjahreszeitraum. Die durchschnittliche Anzahl der Fehltage sank von 9,9 auf 9,6 Tage. Psychische Erkrankungen bleiben mit 184 Fehltagen pro 100 Versicherten die häufigste Ursache. Atemwegserkrankungen gingen dagegen um 21 Prozent zurück.
Politisch diskutiert werden derzeit eine gesetzliche Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag sowie die mögliche Abschaffung der telefonischen Krankschreibung. Der Chemiekonzern BASF hält vorerst an der Regelung fest, wonach ein Attest erst ab dem vierten Tag nötig ist – behält sich aber eine Neubewertung bei einer Gesetzesänderung vor. Gewerkschaften und Betriebsräte lehnen eine generelle Attestpflicht ab dem ersten Tag ab.
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