Arbeitsschutzkontrollen, Behörden

Arbeitsschutzkontrollen: Behörden müssen jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe prüfen

Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 19:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Nur 48 Prozent der erfassten Betriebe berücksichtigen psychische Belastungen; zugleich wird der IGAcheck überarbeitet neu veröffentlicht.
Ein heller, aufgeräumter moderner Büroarbeitsplatz mit ergonomischen Möbeln und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Im Jahr 2026 steht die Diskussion der dritten Zieleperiode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) im Mittelpunkt. Bund, Länder und die gesetzliche Unfallversicherung wirken als gemeinsame Träger der Initiative daran mit, den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland kontinuierlich weiterzuentwickeln. Das zentrale Entscheidungsgremium bildet dabei die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK), welche konkrete gemeinsame Arbeitsschutzziele festlegt und entsprechende Handlungsfelder definiert.

Erkenntnisse aus Arbeitsprogrammen und verschärfte behördliche Kontrollen

Ein wichtiger Bestandteil der dritten GDA-Periode war das Arbeitsprogramm „Miteinander und systematisch für einen sicheren Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (AP KeGS).

Das Programm hatte zum Ziel, das Umsetzungsniveau der geltenden rechtlichen Vorgaben in den Betrieben zu überprüfen und gezielte Verbesserungen anzustoßen. Dadurch konnten entscheidende Erkenntnisse gewonnen werden, um Beschäftigte wirksamer vor berufsbedingten Krebserkrankungen zu schützen.

Gleichzeitig haben sich die Rahmenbedingungen für behördliche Kontrollen verändert. Deutsche Arbeitsschutzbehörden sind seit Anfang 2026 dazu verpflichtet, jährlich mindestens 5 % aller Betriebe zu überprüfen. Gegenstand dieser Kontrollen ist unter anderem die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.

Dass hierbei in der betrieblichen Praxis nach wie vor Lücken bestehen, verdeutlichen Erhebungen: Laut dem DGUV Barometer Arbeitswelt 2026 erfassen lediglich 48 % der Führungskräfte, in deren Unternehmen überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, auch die psychischen Belastungsfaktoren.

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Rechtliche Pflichten und Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung

Die gesetzliche Verankerung der Erfassung psychischer Faktoren reicht weit zurück. Arbeitgeber sind bereits seit 1996 nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, psychische Belastungen zu berücksichtigen.

Diese Anforderung ist zudem in spezifischen Verordnungen wie der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung festgeschrieben; seit 2013 ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen explizit im Arbeitsschutzgesetz verankert. Dennoch besteht insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen weiterhin deutlicher Handlungsbedarf.

Um diesen Anforderungen zu begegnen, entstehen unterschiedliche praxisorientierte Instrumente. So entwickelte das Beratungsunternehmen ITC Graf GmbH ein adaptionsfähiges Instrument zur Beurteilung psychischer Belastungen, das sich an kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlicher Art, Größe und Branche richtet.

Auch auf überbetrieblicher Ebene werden Hilfsmittel angepasst. Die Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) bietet mit dem IGAcheck ein Instrument zur Erstellung branchen- und berufsspezifischer Anforderungs- und Belastungsprofile an, das seit vier Jahren im Praxiseinsatz steht.

Nachdem Rückmeldungen von Nutzern zeigten, dass das Tool Erwartungen – beispielsweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – noch nicht vollständig erfüllte, und zusätzlicher Funktionsbedarf geäußert wurde, wird der IGAcheck überarbeitet neu herausgegeben.

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Belastungsfaktoren in spezifischen Tätigkeitsfeldern

Auswertungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf Basis der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024 verdeutlichen die Relevanz differenzierter Gefährdungsanalysen. Bei Erzieherinnen und Erziehern berichten 37 % von mengenmäßiger Überforderung.

Neben Lärm, Stehen und Infektionserregern als physischen Schwerpunkten geben 18 % dieser Berufsgruppe an, ihre Gesundheit als weniger gut oder schlecht einzuschätzen, verglichen mit 15 % bei anderen Beschäftigten.

Der Präsentismus liegt bei 16 Tagen, an denen trotz Krankheit gearbeitet wird, während Beschäftigte anderer Bereiche durchschnittlich 12 Tage angeben. Gleichzeitig verzeichnen 91 % der pädagogischen Fachkräfte ein starkes Gemeinschaftsgefühl, gegenüber 79 % in anderen Berufsfeldern.

In einer weiteren BAuA-Analyse zur Erwerbsteilhabe zeigen sich Unterschiede nach dem Grad der Behinderung (GdB): Beschäftigte mit einem GdB ab 50, ab dem der Status der Schwerbehinderung gilt, sind seltener von starken körperlichen und psychischen Belastungen betroffen als Beschäftigte mit einem GdB unter 50. Letztere stehen häufiger unter Leistungs- und Termindruck, verfügen über geringere Ressourcen und haben weniger Einfluss auf ihre Arbeitsgestaltung.

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