Arbeitsschutz, Italien

Arbeitsschutz in Italien: INL streicht 60-Tage-Frist für Beschäftigtenschulungen

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 05:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die INL verlangt Schulungen grundsätzlich zum Beschäftigungsstart; im Tourismus gilt eine Abschlussfrist von 30 Tagen.
Symbolbild: Schutzhelm und Schutzbrille auf einer Werkbank Illustration mit AI erstellt.

Die italienische Arbeitsaufsichtsbehörde Ispettorato Nazionale del Lavoro (INL) hat mit der Notiz Nr. 2377 vom 27. Oktober 2026 zentrale Vorgaben zur Ausbildung im Arbeitsschutz präzisiert.

Wie Berichte vom 29. Oktober 2026 verdeutlichen, stellt die Behörde klar, dass die Schulung von Beschäftigten gemäß Artikel 37 Absatz 4 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 unmittelbar bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss.

Die bislang häufig genutzte 60-Tage-Frist aus dem Abkommen zwischen Staat und Regionen (Accordo Stato-Regioni) vom 21. Dezember 2011 ist damit hinfällig. Hintergrund dieser Klarstellung ist das neue Abkommen aus dem Jahr 2025 (Nr. 59/CSR vom 17. April 2025), das die bisherige Übergangsfrist von 60 Tagen nicht mehr übernommen hat.

Wegfall der Übergangsfrist und neue Kontrollpraxis

Mit der Veröffentlichung der Notiz stellt das INL operative Hinweise für das eigene Inspektionspersonal bereit. Wie am 30. Oktober 2026 berichtet wurde, zielen diese Leitlinien darauf ab, eine einheitliche Rechtsanwendung bei den Kontrollen zu den Pflichten nach Artikel 37 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 sicherzustellen.

Anzeige

Wer sich mit der rechtssicheren Dokumentation von Schulungspflichten befasst, benötigt praxiserprobte Hilfsmittel für die behördliche Anerkennung. Dieser kostenlose Report liefert bewährte Vorlagen und Checklisten, die in der Praxis und vor Aufsichtsbehörden standhalten. Gefährdungsbeurteilung: Vorlagen & Checklisten kostenlos sichern

Die Neuregelung betrifft auch Verfahren bei behördlichen Beanstandungen. Kommt es wegen festgestellter Schwarzarbeit gemäß Artikel 14 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 zu einer Suspendierung des Betriebs, reicht es für eine Aufhebung der Maßnahme aus, dass die vorgeschriebene Ausbildung so bald wie möglich abgeschlossen wird.

Gleichzeitig entfällt im behördlichen Vorschreibungsbescheid (Verbale di prescrizione) nach Artikel 20 des Dekrets D.Lgs. 758/1994 die bisherige 60-Tage-Frist. Die Prüfer setzen an deren Stelle fortan eine Frist fest, die sich strikt an der maximal technisch notwendigen Zeit für die Durchführung der Schulung orientiert.

Sonderregeln für das Tourismus- und Gastgewerbe

Für das Tourismus- und Gastgewerbe greifen spezifische gesetzliche Vorgaben nach Artikel 1-bis des Dekrets D.L. 159/2025, umgewandelt in das Gesetz L. 198/2025. In dieser Branche müssen die allgemeine Ausbildung und gegebenenfalls erforderliche spezifische Schulungen innerhalb von 30 Tagen nach Begründung des Arbeitsverhältnisses vollständig abgeschlossen sein. Der Beginn der Ausbildung hat jedoch weiterhin unverzüglich mit Arbeitsantritt zu erfolgen.

Findet eine behördliche Inspektion innerhalb dieses 30-tägigen Zeitfensters statt, verlangt das INL von den Arbeitgebern den formellen Nachweis bereits eingeleiteter Maßnahmen.

Anzeige

Eine lückenlose Dokumentation und klare Anweisungen sind entscheidend, um bei kurzfristigen gesetzlichen Änderungen rechtlich abgesichert zu bleiben. Mit dieser kostenlosen Muster-PowerPoint und den Experten-Checklisten bereiten Sie Ihre Unterweisungen schnell, rechtssicher und stressfrei vor. Kostenlose Muster-Vorlage für Sicherheitsunterweisungen herunterladen

Dazu zählen unter anderem Buchungsbelege über zertifizierte elektronische Post (PEC), die Einbindung paritätischer Einrichtungen (Organismo paritetico), die Beauftragung von Dozenten oder die Einbeziehung der betrieblichen Arbeitnehmervertreter für Sicherheit (RLS).

Liegen entsprechende Nachweise bei einer Überprüfung nicht vor, werten die Inspektoren dies als Verstoß gegen Artikel 37 Absatz 1 des Dekrets D.Lgs. 81/2008.

Besondere Vorgaben bei kurzfristigen Verträgen

Besondere Sorgfaltspflichten gelten zudem für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von unter 30 Tagen. In diesen Fällen verlangt das INL, dass der Abschluss der Arbeitsschutzausbildung der jeweiligen Vertragsdauer angemessen angepasst werden muss.

Unabhängig von Schulungsmaßnahmen und Befristungen bleibt die generelle gesetzliche Informationspflicht der Unternehmen gegenüber den Arbeitnehmern nach Artikel 36 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 ab dem ersten Arbeitstag in vollem Umfang bestehen.

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70437548 |