Arbeitsschutz, Strengere

Arbeitsschutz ab August: Strengere Regeln für Krebsstoffe und Verpackungen

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 12:26 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Seit August 2026 gelten strengere Auflagen: Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist aktiv, zudem verschärft die TRGS 410 die Dokumentation krebserzeugender Stoffe. Unternehmen müssen ihre Prozesse anpassen.

Neue Pflichten für Firmen: EU-Verpackungsregeln und TRGS 410 treten in Kraft
Eine Fachkraft in Schutzkleidung dokumentiert in einer modernen Produktionshalle sicherheitsrelevante Daten auf einem Tablet. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Mit dem 12. August 2026 sind für Unternehmen weitreichende neue Verpflichtungen im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes wirksam geworden. Neben einer Konkretisierung der Nachweispflichten für krebserzeugende Stoffe nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 410) ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in Kraft getreten. Die Neuregelungen zwingen Betriebe dazu, ihre Dokumentationsprozesse und Materialzusammensetzungen grundlegend zu überprüfen.

Strengere Vorgaben für Expositionsverzeichnisse

Die aktualisierte TRGS 410 verschärft die Anforderungen an die Führung von Expositionsverzeichnissen. Arbeitgeber müssen nun detaillierter nachweisen, in welchem Umfang Beschäftigte krebserzeugenden Stoffen ausgesetzt sind.

Diese Dokumentation dient dem langfristigen Gesundheitsschutz und der Rückverfolgbarkeit von Belastungen am Arbeitsplatz. Die Konkretisierung der Nachweispflichten soll sicherstellen, dass Gefährdungen systematisch erfasst und minimiert werden.

Unmittelbare Geltung der EU-Verpackungsverordnung

Parallel dazu hat die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ihre Gültigkeit erlangt. In Deutschland wird die Kontrolle und Sanktionierung dieser Verordnung durch das Verpackungsgesetz (VerpackDG) geregelt, das das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.

Ein zentrales Ziel der PPWR ist die Reduktion von Verpackungsmüll. Hintergrund sind die hohen Abfallmengen: Während im EU-Schnitt im Jahr 2023 etwa 177,8 Kilogramm Verpackungsmüll pro Kopf anfielen, lag dieser Wert in Deutschland mit 215 Kilogramm deutlich höher.

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Die Verordnung legt fest, dass die Recyclingfähigkeit von Verpackungen künftig eine Grundvoraussetzung für deren Inverkehrbringen ist. Unternehmen müssen ihre Rollen in der Lieferkette klären und sämtliche Nachweise zur Konformität bereithalten. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) kritisierte das Regelwerk jedoch als nachbesserungsbedürftig.

Strenge Grenzwerte für PFAS und Schwermetalle

Besondere Aufmerksamkeit widmet die neue Gesetzgebung gesundheitsschädlichen Stoffen in Lebensmittelkontaktverpackungen. Seit dem 12. August 2026 gelten strikte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), die aufgrund ihrer Langlebigkeit als Ewigkeitschemikalien bezeichnet werden.

Die Grenzwerte sind auf 25 ppb pro Einzelsubstanz, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für die Gesamtmenge festgesetzt. Zudem dürfen Verpackungen den Grenzwert für Schwermetalle von insgesamt 100 mg/kg nicht überschreiten.

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Verantwortlichkeiten und Übergangsfristen

Die EU-Kommission hat zur Klärung offener Fragen ein 69-seitiges FAQ-Dokument veröffentlicht. Dieses unterscheidet zwischen dem Erzeuger (manufacturer), der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, und dem Hersteller (producer), der die erweiterte Herstellerverantwortung trägt.

Händler, die lediglich Standardkartons aufrichten und mit einem Versandetikett versehen, werden nicht automatisch als Erzeuger eingestuft; bei maßgefertigten Verpackungen kann dies jedoch der Fall sein.

Für bestimmte Bereiche gelten Übergangsregelungen:
- Altbestände: Serviceverpackungen und Bestände, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden, dürfen ohne Neukennzeichnung aufgebraucht werden.
- Registrierung: Eine Registrierung im System LUCID muss bis zum 12. September 2026 erfolgen.
- Mehrwegpflicht: Ab 2027 besteht eine Pflicht zur Annahme von Kundenbehältern bei Mitnahme-Angeboten.
- Kennzeichnung: Ab 2028 greifen neue Vorgaben zur Materialkennzeichnung.
- Ziele 2030: Bis zum Jahr 2030 müssen Recyclingquoten von 85 Prozent für Papier, 75 Prozent für Glas und 55 Prozent für Kunststoff erreicht werden. Zudem darf das Leerraumvolumen in Verpackungen maximal 50 Prozent betragen.

Unternehmen, die gegen die neuen Bestimmungen verstoßen, müssen mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro rechnen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro unterliegen teilweise Sonderregelungen.

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