Arbeitsrecht: BAG verbietet pauschale Rückgabeklauseln bei Dienstwagen
05.06.2026 - 10:32:11 | boerse-global.de
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren aktuellen Urteilen klargestellt. Wer das Fahrzeug entzieht, muss mit Entschädigungsforderungen rechnen.
Enge Grenzen für Freistellung und Kündigung
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gehaltsbestandteil. Arbeitnehmer dürfen das Fahrzeug daher grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen.
Pauschale Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine Rückgabe „jederzeit“ bei Freistellung vorsehen, sind unwirksam. Das entschied das BAG am 25. März 2026. Solche Regelungen benachteiligen Beschäftigte unangemessen – der Entzug des Fahrzeugs kommt einem teilweisen Entgeltentzug gleich.
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Auch im Krankheitsfall bleibt der Anspruch auf private Nutzung bestehen. Voraussetzung: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung läuft noch, also in der Regel für sechs Wochen. Erst bei längerem Ausfall oder bei wirksamen Widerrufsklauseln ist ein Entzug rechtmäßig. Das BAG betonte bereits 2025, dass ein solcher Widerruf zudem billigem Ermessen entsprechen muss.
Wer das Fahrzeug unberechtigt nicht nutzen kann, kann Entschädigung verlangen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprach in einem Fall 510 Euro Nutzungsausfallentschädigung zu. Und: Ein Widerruf mitten im Monat kann unbillig sein, warnte das BAG am 12. Februar 2025. Grund: Steuerliche Nachteile durch die volle Versteuerung des geldwerten Vorteils.
Steuerliche Neuregelungen für Dienstwagen
Auch steuerlich gibt es Neues. Mit einem Schreiben vom 3. März 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Dienstwagenüberlassung neu gefasst. Hintergrund war ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2022.
Für Poolfahrzeuge ohne elektronisches Fahrtenbuch gelten weiterhin spezifische Nachweisregeln. Laut einer BMF-Anweisung vom 3. März 2022 kann die Ein-Prozent-Regelung bei Poolfahrzeugen pauschal ermittelt und auf mehrere berechtigte Mitarbeiter verteilt werden. Voraussetzung: Die tatsächliche Wechselnutzung ist belegbar. Ohne Nachweis oder GoBD-konformes Fahrtenbuch droht eine Nachversteuerung für bis zu vier Jahre.
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Rückkehrpflicht für Mietwagen bestätigt
Während die private Nutzung für Angestellte geschützt bleibt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Hürden für gewerbliche Mietwagen-Plattformen verschärft. Am 3. Juni 2026 bestätigte der BGH die Rückkehrpflicht aus dem Personenbeförderungsgesetz (Az. I ZR 123/25).
Mietwagen müssen demnach nach jedem Auftrag unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren – es sei denn, ein neuer Auftrag liegt vor. Der BGH sieht darin keinen Verstoß gegen Grundgesetz oder EU-Recht. Die Regelung diene dem fairen Wettbewerb mit dem Taxigewerbe.
Branchenvertreter kritisierten das Urteil scharf. Die Leerfahrten seien ökologisch unsinnig und machten schätzungsweise 30 Prozent der Fahrleistung aus. In Städten wie Köln wurden zudem Mindestpreise eingeführt: Mietwagen dürfen dort maximal 20 Prozent günstiger sein als Taxis.
Arbeitszeugnisse: BAG stärkt Durchsetzbarkeit
In einem weiteren Punkt hat das BAG die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 8 AZB 25/25) entschied es: Eine gerichtliche Vergleichsregelung, nach der der Arbeitgeber ein Zeugnis gemäß einem vom Arbeitnehmer vorgelegten Entwurf erstellen muss, ist vollstreckbar.
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Unbestimmtheit der Einigung berufen – es sei denn, er weist eine konkrete Verletzung der Zeugniswahrheit nach.
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