Arbeitsrecht, BAG

Arbeitsrecht: BAG stärkt Rechte bei Massenentlassungen deutlich

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 12:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitsgerichte stärken 2026 den Arbeitnehmerschutz: Unwirksame Klauseln, strenge Kündigungsformalien und klare Grenzen bei Freistellungen prägen die Rechtsprechung.

Arbeitsrecht 2026: Gerichte verschärfen Regeln für Kündigung und Krankheit
Schreibtisch in einer Anwaltskanzlei mit Dokumenten und einer Sanduhr als Symbol für arbeitsrechtliche Fragestellungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Krankheitsbedingte Kündigungen, Freistellungen, Boni-Kürzungen – die Gerichte haben 2026 klare Grenzen gezogen. Arbeitgeber müssen hohe formale Hürden überwinden, Vertragsklauseln werden strenger geprüft. Ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen.

Krankschreibung: Was Arbeitnehmer melden müssen

Pauschale Vertragsklauseln, die Beschäftigte zur Meldung „etwaiger dringlicher Arbeiten“ im Krankheitsfall verpflichten, können unwirksam sein. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 19. Februar 2026 (Az. 8 Sa 25/25). Die Richter sahen das Transparenzgebot verletzt: Für den Arbeitnehmer war nicht klar ersichtlich, welche konkreten Aufgaben unter diese Definition fallen. Eine darauf basierende Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden – zumal dem Arbeitgeber die offenen Aufgaben bereits bekannt waren.

Doch was gilt für die Erreichbarkeit während einer Krankschreibung? Das hängt stark vom Gesundheitszustand ab. Eine Übergabe von Aufgaben kann nur dann verlangt werden, wenn dies gesundheitlich zumutbar ist. Bei physischen Verletzungen, die die Kommunikation nicht einschränken, sind kurze Auskünfte denkbar. Bei schweren Erkrankungen wie Fieber entfällt diese Pflicht vollständig. Umfangreiche Tätigkeiten oder Videokonferenzen müssen krankgeschriebene Mitarbeiter grundsätzlich nicht leisten.

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat einen hohen Beweiswert – doch Arbeitgeber können ihn erschüttern. Das LAG Köln stellte klar: Zweifel sind berechtigt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt. Zeigt sich eine grundsätzliche Arbeitsunwilligkeit, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen.

Die Relevanz des Themas zeigt sich in Zahlen: Aus Kreisen des Gesundheitsministeriums wurde bekannt, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage bei etwa 14,5 Tagen pro Jahr liegt. Kurzzeitabwesenheiten sind in dieser Statistik nicht vollumfänglich enthalten.

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Kündigung: Formale Fehler werden teuer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkte mit einem Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25) die Rechte schwerbehinderter Menschen. Die Schwerbehindertenvertretung muss auch während der Probezeit vor Ausspruch einer Kündigung vollständig angehört werden. Eine lückenhafte Beteiligung macht die Kündigung unwirksam.

Auch bei Massenentlassungen sind die Hürden hoch. Das BAG stellte in Entscheidungen vom 1. April 2026 (Az. 6 AZR 157/22) und 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) klar: Eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Die Schwellenwerte: In Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten muss ab mehr als fünf geplanten Entlassungen eine Anzeige erfolgen. Bei Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern liegt die Schwelle bei mindestens 30 Entlassungen. Eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl in der Anzeige stufte das Gericht hingegen als unschädlich ein.

Ein konkretes Beispiel für solche Umstrukturierungen zeigt sich in der Industrie: Bei Siempelkamp/Pallmann in Zweibrücken sollen im Zuge einer Betriebsänderung 129 von insgesamt 282 Stellen wegfallen. Rechtlich vorgesehen sind in solchen Fällen der Abschluss eines Interessenausgleichs und ein Sozialplan.

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Freistellungen und Boni-Kürzungen: Was erlaubt ist

Nach einer Kündigung streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig über Freistellungen und variable Gehaltsbestandteile. Das BAG entschied am 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25): Allgemeine Formularvertragsklauseln, die eine Freistellung bei jeder Kündigung vorsehen, sind unwirksam. Zulässig ist eine Freistellung nur, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers vorliegt oder eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

Bei finanziellen Ansprüchen während der Elternzeit bestätigte das LAG Hamm am 29. April 2026 (Az. 9 SLa 359/24) die Zulässigkeit zeitanteiliger Kürzungen der variablen Vergütung. Sofern keine abweichenden Betriebsvereinbarungen existieren, dürfen Boni entsprechend der Fehlzeiten reduziert werden. Im entschiedenen Fall wurde eine Kürzung von rund 9.959 Euro bei einer Gesamtvergütung von etwa 29.388 Euro für rechtens erklärt.

Zuletzt betonte das Arbeitsgericht Gießen am 22. April 2026 (Az. 6 Ca 220/25) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei verhaltensbedingten Kündigungen. Die Entlassung eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wegen des Zeigens einer politisch umstrittenen Flagge wurde als unwirksam verworfen – eine Abmahnung wäre als milderes Mittel ausreichend gewesen.

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