Arbeitsrecht: BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln unwirksam
11.06.2026 - 05:48:24 | boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an entsprechende Vertragsklauseln deutlich verschärft. Pauschale Formulierungen ohne konkrete Interessenabwägung halten der richterlichen Kontrolle nicht mehr stand.
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Gericht kippt pauschale Freistellungsklauseln
Das BAG entschied am 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25): Eine pauschale Freistellungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt. Die Richter betonten: Das Interesse von Beschäftigten an einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses darf nicht pauschal zurückgedrängt werden.
Arbeitgeber müssen künftig im Einzelfall nachweisen, dass ihr Interesse an einer Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Eine rein formularmäßige Vereinbarung ohne sachliche Gründe reicht nicht aus.
Dienstwagen-Nutzung wird zum Kostenfaktor
Die Unwirksamkeit solcher Klauseln hat direkte finanzielle Folgen – besonders bei Dienstwagen. Das BAG entschied: Bei unwirksamer Freistellungsklausel und fehlenden überwiegenden Arbeitgeberinteressen kann der Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn ihm der Dienstwagen vorzeitig entzogen wird.
Das Verfahren zur abschließenden Interessenabwägung ging zurück an das Landesarbeitsgericht. Experten warnen: Unternehmen müssen bestehende Arbeitsverträge jetzt auf die Wirksamkeit ihrer Freistellungs- und Rückgaberegelungen prüfen.
Vergütungsansprüche auch in der Insolvenz
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern urteilte bereits am 14. Oktober 2025 (Az. 2 SLa 67/25): Vergütungsansprüche aus Annahme verzug bestehen auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fort. Sie sind als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Ein ausdrückliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist nicht nötig, wenn der Insolvenzverwalter die Freistellung erklärt hat.
Die Lage auf dem Arbeitsmarkt bleibt angespannt: Fast die Hälfte aller entlassenen Arbeitnehmer in Deutschland geht derzeit ohne Abfindung. Und Künstliche Intelligenz wird zum Kündigungsgrund: Ihr Anteil stieg innerhalb von vier Jahren von einem auf acht Prozent.
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Regierung plant längere Arbeitstage
Parallel zur Rechtsprechung treibt die Bundesregierung eine Reform des Arbeitszeitgesetzes voran. Ziel ist die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Künftig könnten Arbeitstage von bis zu 13 Stunden möglich sein – solange die Wochenarbeitszeit insgesamt gleich bleibt.
Beim Reformgipfel im Kanzleramt am 10. Juni 2026 trafen sich Vertreter der Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Das Paket soll bis zum 1. Juli 2026 beschlossen werden. Während Arbeitgeber auf eine schnelle Verabschiedung drängen, lehnen Gewerkschaften wie der DGB die Aufweichung des Achtstundentags strikt ab und drohen mit Protesten.
Frist für Entgelttransparenz verstrichen
Zusätzlicher Handlungsbedarf: Deutschland hat die Umsetzungsfrist für die EU-Entgelttransparenzrichtlinie zum 7. Juni 2026 verstreichen lassen. Einen Gesetzentwurf gibt es nicht. Fachjuristen zufolge könnten Arbeitnehmer bei staatlichen Arbeitgebern bereits jetzt eine vertikale Wirkung der Richtlinie geltend machen.
Unternehmen wird empfohlen, sich auf Transparenzpflichten bei Gehaltsspannen in Stellenanzeigen vorzubereiten. Der unbereinigte Gender Pay Gap in Deutschland lag zuletzt bei 16 Prozent. Der Druck auf die Politik wächst, die Berichtspflichten für Unternehmen ab 100 Mitarbeitern endlich umzusetzen.
