Arbeitsrecht: BAG erlaubt Kontakt zu Arbeitnehmern im Urlaub
Veröffentlicht am: 06.08.2026 um 01:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung grundlegende Fragen zur Erreichbarkeit von Beschäftigten während ihrer Urlaubszeit präzisiert. Wie aus dem Urteil vom 04.12.2025 (Az. 2 AZR 55/25) hervorgeht, ist es Arbeitgebern grundsätzlich gestattet, Arbeitnehmer auch während des Erholungsurlaubs zu kontaktieren, um Sachverhalte aufzuklären. Ein generelles Kontaktverbot bestehe laut der Entscheidung der Erfurter Richter nicht.
Kein generelles Kontaktverbot während der Erholungszeit
Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, inwieweit die Urlaubszeit eines Arbeitnehmers rechtliche Auswirkungen auf die Pflichten des Arbeitgebers bei der Aufklärung von potenziellen Kündigungssachverhalten hat. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Schutz der Urlaubszeit zwar der Erholung diene, dies jedoch nicht bedeute, dass jegliche geschäftliche Kontaktaufnahme unzulässig sei.
Insbesondere im Rahmen der Vorbereitung von personellen Maßnahmen, wie etwa einer außerordentlichen Kündigung, könne eine Kontaktaufnahme zur Sachverhaltsaufklärung notwendig sein. Die Richter betonten, dass Arbeitgeber nicht gezwungen seien, mit einer Befragung oder Anhörung des Arbeitnehmers zwingend bis zu dessen Rückkehr aus dem Urlaub zu warten. Diese Klarstellung ist für die betriebliche Praxis von hoher Relevanz, da sie die Handlungsfähigkeit von Unternehmen in Disziplinarangelegenheiten stärkt.
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Fristenwahrung bei außerordentlichen Kündigungen
Trotz der grundsätzlichen Erlaubnis zur Kontaktaufnahme unterstreicht das Urteil die Bedeutung strenger zeitlicher Vorgaben im Arbeitsrecht. Im konkret verhandelten Fall scheiterte die ausgesprochene Kündigung nämlich an der Versäumung der gesetzlichen Ausschlussfrist. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber bereits am 27.04.2023 Kenntnis von den relevanten Vorwürfen erlangt. Eine Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Arbeitnehmer erfolgte jedoch erst am 22.05.2023. Die daraus resultierende Kündigung wurde schließlich am 06.06.2023 ausgesprochen.
Das Bundesarbeitsgericht bewertete diese Kündigung als unwirksam. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits während des Urlaubs hätte kontaktieren können, um den Sachverhalt aufzuklären, rechtfertigte die Abwesenheit des Beschäftigten das Zögern nicht. Die Zweiwochenfrist sei somit zum Zeitpunkt der Kündigung am 06.06.2023 bereits verstrichen gewesen.
Konsequenzen für die betriebliche Praxis
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dieses Urteil die Anforderungen an das Zeitmanagement in Personalabteilungen verschärft. Da das BAG ein generelles Kontaktverbot verneint hat, beginnt die Frist für eine außerordentliche Kündigung auch dann zu laufen, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer im Urlaub befindet.
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Arbeitgeber können sich demnach nicht mehr darauf berufen, mit der Aufklärung bis zum Ende der Urlaubsreise warten zu müssen. Juristen empfehlen Unternehmen daher, bei schwerwiegenden Vorwürfen umgehend tätig zu werden und den Kontakt zum Mitarbeiter zu suchen, um die Einhaltung der strengen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu gewährleisten. Ein Zuwarten könne dazu führen, dass selbst bei inhaltlich berechtigten Vorwürfen eine Kündigung allein aufgrund formaler Fristversäumnisse rechtlich keinen Bestand hat.
