Arbeitsrecht, Trennungsgespräche

Arbeitsrecht: 63 Prozent der Trennungsgespräche dauern maximal zehn Minuten

10.06.2026 - 03:41:15 | boerse-global.de

LAG Hamm bestätigt Entlassung einer Reinigungskraft wegen vorsätzlichen Arbeitszeitbetrugs trotz Schwerbehinderung und langer Betriebszugehörigkeit.

Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung nach zehnminütigem Café-Besuch
Arbeitsrecht - Eine einzelne, unbeaufsichtigte Aktentasche steht auf dem Boden eines leeren, leicht verschwommenen Büroflurs. 10.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ein zehnminütiger Café-Besuch während der Arbeitszeit – ohne sich auszustempeln – kann selbst bei langjährigen Mitarbeitern die fristlose Kündigung bedeuten. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entlassung einer Reinigungskraft mit Schwerbehinderung. Das Gericht wertete den Vorfall als vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug.

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Erschwerend kam hinzu: Die Mitarbeiterin bestritt das Fehlverhalten zunächst. Für die Richter machte dies eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit und besondere Schutzfaktoren änderten daran nichts.

Wenn die Meinungsfreiheit an Grenzen stößt

Ähnlich konsequent zeigt sich die Rechtsprechung bei massiven Loyalitätspflichtverletzungen. Ein langjähriger Mitarbeiter des Bremer Jobcenters wurde fristlos entlassen, nachdem er in einer Fernsehdokumentation das Bürgergeldsystem und die Arbeitsweise seiner Behörde scharf kritisiert hatte. Seine Aussage: Ein erheblicher Teil der Beziehenden mache falsche Angaben, die zentrale Aufgabe des Jobcenters sei lediglich das Ausgeben von Geldern.

Die Stadt Bremen begründete die Kündigung mit einer Diffamierung des Arbeitgebers. Das Interview war zudem nicht genehmigt worden. Der Betroffene will gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kündigung wegen Bierzapfen gekippt

Dass eine Krankschreibung nicht automatisch jede Aktivität verbietet, zeigt ein Fall aus den Niederlanden. Ein Bauzulieferer hatte einem seit März 2025 krankgeschriebenen Mitarbeiter fristlos gekündigt – weil dieser ehrenamtlich beim Bierzapfen auf einem Fest half. Das Gericht in Rotterdam erklärte die Kündigung für unverhältnismäßig.

Der Arbeitgeber hätte vor der Entlassung den Betriebsarzt konsultieren müssen. Der Mitarbeiter bekam eine Entschädigung von über 23.000 Euro zugesprochen.

Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

Im deutschen Recht gelten strikte Regeln für den Urlaubsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied: Der gesetzliche Urlaub verfällt bei Langzeiterkrankten spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt in diesen Fällen – der Urlaub könnte wegen der Krankheit ohnehin nicht genommen werden.

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Trennungsgespräche dauern oft nur zehn Minuten

Die Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt haben sich verschärft. 2025 stieg die Zahl arbeitsloser Führungskräfte um 14 Prozent auf rund 49.000. Berufsverbände verzeichneten eine Rekordzahl an Beratungsgesprächen zu Kündigungsszenarien. Bei Führungskräften gilt oft eine Abfindung von einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als realistisch.

Ein aktueller Report zur Kündigungskultur zeigt Defizite: 63 Prozent der Entlassungsgespräche dauern maximal zehn Minuten. Nur jeder dritte Betroffene darf die eigene Sichtweise darstellen. Zwar werden die meisten Gespräche persönlich geführt, Trennungen per Video oder Telefon nehmen jedoch zu.

Der durchschnittliche Krankenstand lag 2025 bei 17 Tagen (Januar bis November). Umfragen deuten zudem darauf hin, dass ein signifikanter Teil der Beschäftigten schon einmal der Arbeit fernblieb, obwohl Arbeitsfähigkeit bestand.

Pflege: Flexiblere Budgets, klare Grenzen

Für Arbeitnehmer mit Pflegeverantwortung gibt es seit 2025 erweiterte Möglichkeiten bei der Verhinderungspflege. Das Budget von 1.685 Euro pro Jahr lässt sich flexibler mit Mitteln der Kurzzeitpflege kombinieren – ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro ist möglich.

Das Sozialgericht Detmold stellte jedoch klar: Diese Mittel dürfen nur bei tatsächlicher Abwesenheit der Pflegeperson genutzt werden, nicht zur Finanzierung eines Urlaubs des Pflegebedürftigen.

Krankentagegeld: Klauseln oft unwirksam

Versicherte sollten Klauseln zum Krankentagegeld kritisch prüfen. Der Bundesgerichtshof erklärte bestimmte Herabsetzungsklauseln bereits für unwirksam – sie verstoßen gegen das Transparenzgebot. Aktuelle juristische Einschätzungen legen nahe, dass auch neuere Ersatzklauseln der Versicherer vor Gericht oft keinen Bestand haben.

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