Arbeitsgerichte: Sicherheitsregeln schlagen Datenschutz und gute Absichten
07.06.2026 - 02:32:06 | boerse-global.de
Köln/Berlin – Deutsche Arbeitsgerichte ziehen eine klare Linie: Wer gegen Sicherheitsregeln verstößt, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Gleichzeitig wächst der Druck auf Unternehmen durch neue Cybersicherheitsgesetze.
Tabak für Patienten: Versetzung war rechtmäßig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigte Anfang Juni 2026 die Umsetzung einer Pflegekraft in einer forensischen Klinik. Die Mitarbeiterin hatte für Patienten Tabak im Wert von 40 Euro besorgt – ein klarer Verstoß gegen die Sicherheitsrichtlinien der Einrichtung.
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Die Richter stellten klar: Auch gute Absichten rechtfertigen keinen Pflichtverstoß. Die Versetzung in eine andere Klinik plus Abmahnung waren vom Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) gedeckt. Selbst der Wegfall einer Zulage macht die Maßnahme nicht unwirksam, solange sie sachlich begründet ist.
Prozesslüge wird zum Kündigungsgrund
In einem weiteren Fall vor dem LAG Köln im Januar 2026 ging es um einen Busfahrer. Er hatte seine Nachtschichten vorzeitig beendet und im ersten Prozess fälschlich behauptet, die zuständige Stelle telefonisch informiert zu haben.
Das Gericht wertete diese Prozesslüge als eigenständigen Kündigungsgrund. Der Vertrauensbruch durch die Falschaussage sei so schwerwiegend, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige Wiederholungskündigung.
Auch interne Ermittlungen wurden gestärkt. Das LAG Niedersachsen entschied bereits im Januar 2025: Eine betriebsweite Mitarbeiterbefragung mit rund 150 Fragen zur Aufklärung von Straftaten ist zulässig. Im konkreten Fall bestätigte das Gericht die fristlose Verdachtskündigung eines Schichtführers. Datenschutz sei kein „Tatenschutz“, so die Richter. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats sei für solche Befragungen nicht zwingend nötig.
Sicherheit vor Datenschutz
Das Verwaltungsgericht Berlin bekräftigte im Mai 2026 die Zulässigkeit von Sicherheitsvorkehrungen. Nach massiven Vorfällen im Jahr 2023 – darunter Drohungen und Räumungen – durften die Berliner Bäder-Betriebe Ausweiskontrollen für Jugendliche ab 14 Jahren sowie punktuelle Videoüberwachung einführen.
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Das Gericht hob eine vorangegangene Datenschutzverwarnung auf. Der Schutz von Leben und Gesundheit wiege schwerer als die informationelle Selbstbestimmung.
NIS-2: Neue Pflichten für Unternehmen
Parallel zur Rechtsprechung steigen die formalen Anforderungen. Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz ist seit Anfang 2026 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Millionen Euro Umsatz in regulierten Sektoren wie Energie und Verkehr zu strengem Risikomanagement.
Die Meldepflichten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind deutlich verschärft. Hilfe bei der Umsetzung bietet das Normenwerk IEC 62443 für industrielle Cyber-Security. Es hilft Betreibern und Herstellern, die Vorgaben von NIS-2 und dem Cyber Resilience Act systematisch zu erfüllen.
KI-Verweigerung aus religiösen Gründen
Ein ungewöhnlicher Fall aus den USA zeigt die Grenzen technologischer Umsetzungspflicht. Einer Softwareentwicklerin wurde im Mai 2026 eine religiöse Ausnahmegenehmigung von der KI-Nutzung erteilt. Die Unitarierin berief sich auf päpstliche Warnungen vor den Gefahren künstlicher Intelligenz.
US-Bundesrecht verpflichtet Arbeitgeber, solche Anträge zu prüfen – sofern keine übermäßige Belastung für den Betrieb entsteht. Der Fall steht im Kontext massiv gestiegener Klagen wegen religiöüser Diskriminierung in den letzten Jahren.
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