Arbeitsgerichte, Prozesslügen

Arbeitsgerichte: Prozesslügen rechtfertigen fristlose Kündigung ohne Abmahnung

06.06.2026 - 15:07:10 | boerse-global.de

Aktuelle Urteile deutscher Arbeitsgerichte zeigen: Falschaussagen und Pflichtverletzungen von Führungskräften können fristlose Kündigungen auslösen.

Arbeitsgerichtsurteile: Lügen und Pflichtverstöße riskieren Kündigung
Arbeitsgerichte - Ein Richterhammer liegt auf juristischen Dokumenten auf einem Tisch, im unscharfen Hintergrund ist ein Gerichtssaal oder Büro zu sehen. 06.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Mehrere Urteile zeigen: Wer vor Gericht lügt oder interne Meldungen verschleppt, riskiert die fristlose Kündigung.

Lügen vor Gericht rechtfertigt neue Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied Anfang 2025: Eine bewusste Falschaussage im Kündigungsschutzprozess kann eine neue außerordentliche Kündigung auslösen (Az. 6 SLa 315/25). Ein Busfahrer hatte ein Telefonat erfunden und daraus zitiert, um seine Position zu stärken.

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Das Gericht wertete diese „Prozesslüge" als eigenständigen Kündigungsgrund. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich, weil die bewusste Täuschung die Vertrauensgrundlage zerstört habe.

Führungskräfte in der Pflicht

Auch für die zweite Führungsebene gelten strenge Regeln. Das Arbeitsgericht Offenbach stellte klar: Chefjuristen und Compliance Officers haben besondere Überwachungs- und Kontrollpflichten – selbst wenn der Arbeitsvertrag nichts dazu sagt (Az. 1 Ca 136/25).

Der Fall: Ein Compliance Officer soll eine Whistleblower-Meldung über rechtswidrige Praktiken beim Edelmetallrecycling unzureichend bearbeitet haben. Das Unternehmen musste Rückstellungen von 457,7 Millionen Euro bilden. Das Gericht hielt die ordentliche Kündigung für wirksam.

Ähnlich deutlich wurde das LAG Berlin-Brandenburg. Es bestätigte die fristlose Kündigung einer ehemaligen Intendanzleiterin beim RBB (Az. 12 Sa 861/23). Die Mitarbeiterin mit einem Jahresgehalt von rund 180.000 Euro hatte eine Beratungsrechnung über 13.920 Euro ohne Prüfung freigegeben. Wegen ihrer herausgehobenen Stellung sei auch hier keine Abmahnung nötig gewesen.

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Mitarbeiterbefragungen erlaubt

Arbeitgeber dürfen bei Straftaten umfangreiche Befragungen durchführen. Das LAG Niedersachsen entschied im Januar 2025, dass solche Aktionen kein Beweisverwertungsverbot auslösen (Az. 2 SLa 31/24).

Konkret ging es um einen Schichtführer, der nach einer befragung mit rund 150 Fragen fristlos gekündigt wurde. Die Richter betonten: Datenschutz schützt nicht Täter. Zudem lösen solche Befragungen nicht automatisch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

Schwangere besser geschützt

Das Bundesarbeitsgericht stärkte die Rechte von Schwangeren bei Kündigungen (Az. 2 AZR 156/24). Eine Kündigungsschutzklage kann auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist zugelassen werden, wenn die Arbeitnehmerin erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt. Maßgeblich ist die ärztliche Bestätigung – ein positiver Schwangerschaftstest allein reicht nicht.

EU-Vorgaben setzen Unternehmen unter Druck

Bis zum 7. Juni 2026 muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein. Da Deutschland säumig ist, warnen Experten vor einem erhöhten Klagerisiko. Unternehmen sollten ihre Vergütungssysteme jetzt an objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien ausrichten.

Ein aktueller Fall aus Bremen zeigt zudem: Auch öffentliche Äußerungen können zur Kündigung führen. Ein Jobcenter-Mitarbeiter wehrt sich gegen seine fristlose Kündigung vom 28. Mai. Der Grund: ein Interview in einer Fernsehdokumentation, in dem er Bürgergeldempfänger kritisiert hatte. Die Stadt wirft ihm Diffamierung vor.

Schadensersatz oft schwer durchsetzbar

Während Arbeitgeber bei Pflichtverstößen schnell kündigen, scheitern sie bei Schadensersatzforderungen häufig. Das LAG Hamm entschied im Februar 2026: Die Löschung von 19.000 E-Mails durch eine Arbeitnehmerin führt nicht automatisch zu Schadensersatz (Az. 15 SLa 800/25). Weil Backups und Papierakten existierten, konnte das Unternehmen keinen konkreten finanziellen Schaden nachweisen.

Erfolgreicher verlief ein Verfahren in Oberösterreich. Die Arbeiterkammer erstritt für eine Auslieferungsfahrerin eine Nachzahlung von 1.963 Euro. Der Arbeitgeber hatte nach einer fristwidrigen Kündigung eigenmächtig Minusstunden mit dem Resturlaub verrechnet. Die Arbeitnehmervertreter betonten: Minusstunden bei geringer Auftragslage gehören zum unternehmerischen Risiko – sie dürfen nicht einseitig vom Urlaubskonto abgezogen werden.

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