Arbeitsgericht Berlin: Zwei Betriebsräte dürfen ihr Amt vorerst behalten
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deWie das Informationsportal dsd.berlin in einem Bericht vom 5. November 2026 meldete, hatte ein Antrag der Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH vor Gericht keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte versucht, zwei Mitgliedern des Betriebsrats per einstweiliger Verfügung die Ausübung ihres Amtes vorläufig untersagen zu lassen, bis über einen entsprechenden Ausschlussantrag entschieden ist.
Bereits am 29. Oktober 2026 lehnte das Arbeitsgericht Berlin im Verfahren mit dem Aktenzeichen 36 BVGa 17914/26 die vorläufige Amtsuntersagung für die zwei Betriebsratsmitglieder ab. Die gerichtliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle
Das Arbeitsgericht Berlin befasste sich in einem weiteren Beschluss vom 28. Oktober 2026 mit Fragen der betrieblichen Mitbestimmung. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 43 BV 17962/26 entschied das Gericht, dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil die bestehende Betriebsvereinbarung zur Vergütung ungekündigt fortgelte.
Betriebsvereinbarungen sind nach Paragraph 77 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz mit einer Frist von drei Monaten kündbar. In dem verhandelten Fall beabsichtigt der Arbeitgeber, die zusätzliche Gruppe H Kita in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen, worüber der Betriebsrat Verhandlungen verweigert. Auch dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
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Verfahren zur Betriebsratsgründung im Beratungssektor
Demnach haben drei Beschäftigte im Berliner Büro des Beratungsunternehmens McKinsey beim Arbeitsgericht Berlin die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach Paragraph 17 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz beantragt, wie personalblatt.de in einem Bericht vom 3. November 2026 darlegte.
Der Verhandlungstermin für diesen Antrag ist laut Berichten für den 29. Juli 2027 angesetzt. Nach Paragraph 118 Betriebsverfassungsgesetz gelten Unternehmensberatungen nicht als Tendenzbetriebe. Die Errichtung eines Betriebsrats ist gemäß Paragraph 1 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz möglich, sofern mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
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Bei 129 Wahlberechtigten sieht Paragraph 9 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Gremium mit sieben Betriebsratssitzen vor. Wenn mehr als 20 Wahlberechtigte vorhanden sind, kann das Arbeitsgericht nach Paragraph 16 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz auch betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder in den Wahlvorstand einsetzen.
Für die Initiatoren greift ein besonderer Kündigungsschutz: Gemäß Paragraph 15 Absatz 3a Kündigungsschutzgesetz sind die ersten drei im Antrag genannten Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur aus wichtigem Grund kündbar.
Kommt kein Betriebsrat zustande, endet dieser Schutz drei Monate nach der Antragstellung. Die gesamten Wahlkosten hat nach Paragraph 20 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz der Arbeitgeber zu tragen.
Laut einem Bericht des Handelsblatts besteht bei dem Beratungsunternehmen BCG eine alternative Arbeitnehmervertretung in Form eines Mitarbeiterrats, wie das Fachportal der-betrieb.de am 3. November 2026 berichtete. Dieses Gremium endet jedoch kraft Gesetzes, sobald sich ein regulärer Betriebsrat konstituiert.
