Arbeitnehmerüberlassung, Entleiher

Arbeitnehmerüberlassung: Entleiher haftet für Lohnsteuer des Verleihers

Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 03:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Entleiher haften neben Verleihern für Lohnsteuer und Sozialabgaben. Erlaubnisnachweise, Ausnahmen und ein 15-Prozent-Schätzverfahren sind wichtig.

Arbeitnehmerüberlassung: Steuerhaftung trifft Entleiher
Stapel von Rechtsdokumenten und Verträgen auf einem dunklen Schreibtisch in einem modernen Bürogebäude. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Unternehmen, die Personal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen, unterliegen weitreichenden steuerrechtlichen Haftungsrisiken. Wie die Finanzverwaltung konkretisiert, haftet der Entleiher gemäß § 42d Abs. 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich akzessorisch neben dem Verleiher für die Abführung der Lohnsteuer.

Diese Regelung zielt darauf ab, den staatlichen Steueranspruch auch dann zu sichern, wenn der eigentliche Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Rechtliche Grundlagen und Umfang der Gesamtschuldnerschaft

In der gesetzlichen Ausgestaltung tritt der Entleiher als Gesamtschuldner neben den Verleiher und den Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus § 42d Abs. 6 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 44 der Abgabenordnung (AO). Das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt verfügt dabei über einen Ermessensspielraum und kann im Bedarfsfall jeden der Gesamtschuldner für die ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen.

Die Haftung des Entleihers erlischt erst in dem Maße, in dem der Verleiher die Lohnsteuer tatsächlich abgeführt hat. Bei Teilzahlungen reduziert sich der Haftungsbetrag entsprechend im Verhältnis.

Der Umfang dieser Haftung umfasst die Tatbestände des § 42d Abs. 1 EStG, wobei bestimmte Ausschlüsse nach Absatz 2 sowie die Kleinbetragsgrenze nach Absatz 5 Anwendung finden. Wichtig für die Praxis ist der Hinweis, dass keine Haftung für pauschale Lohnsteuer besteht, sofern diese vom Verleiher übernommen wurde.

Exkulpationsmöglichkeiten und Nachweispflichten

Das Gesetz sieht für Entleiher Möglichkeiten vor, die Haftung abzuwenden. Ein zentraler Punkt ist der Nachweis einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Legt der Verleiher diese Erlaubnis vor, kann der Entleiher dies als Einwand gegen eine Inanspruchnahme vorbringen. Die Beweislast liegt hierbei jedoch ausdrücklich beim Entleiher.

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Zudem greift die Haftung in bestimmten Fällen nicht, die in § 1 Abs. 3 AÜG definiert sind. Dazu gehören unter anderem Überlassungen im Rahmen von Tarifverträgen zur Vermeidung von Kurzarbeit, das sogenannte Konzernprivileg (sofern keine Personalführungsgesellschaft involviert ist) sowie die gelegentliche Überlassung oder Aufgabenverlagerungen im öffentlichen Dienst.

Auch bei einer Überlassung ins Ausland oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Haftung ausgeschlossen. Des Weiteren besteht keine Haftung im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer, sofern eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Besonderheiten bei ausländischen Verleihern und unerlaubter Überlassung

Besondere Sorgfalt ist bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Verleihern geboten. Diese sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug in Deutschland vorzunehmen, was laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weder gegen Doppelbesteuerungsabkommen noch gegen EU-Recht verstößt. Für den Entleiher entstehen in diesen Konstellationen zusätzliche Mitwirkungspflichten.

Sollte eine unerlaubte Überlassung vorliegen und der Verleiher für die Behörden nicht erreichbar sein, sieht § 42d Abs. 6 Satz 7 EStG ein Schätzverfahren vor. In diesem Fall wird die Lohnsteuer-Haftung pauschal mit 15 % des Entgelts (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.

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Dieser Satz basiert auf der Annahme, dass 75 % des Entgelts als Arbeitslohn gelten, auf den ein Aufschlag von 33 1/3 % sowie ein durchschnittlicher Lohnsteuersatz von 20 % angewendet werden. Dem Entleiher bleibt es unbenommen, eine niedrigere Lohnsteuer glaubhaft zu machen.

Sicherungsmaßnahmen und Sozialversicherung

Um das Haftungsrisiko zu minimieren, kann das Finanzamt nach § 42d Abs. 8 EStG anordnen, dass der Entleiher einen Teil des Entgelts einbehält. Diese Ermessensvorschrift dient der Sicherung des Steueranspruchs und findet auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Anwendung.

Parallel zu den steuerlichen Risiken besteht zudem eine Haftung in der Sozialversicherung. Hier kann der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden.

Die steuerliche Haftung des Entleihers wurde bereits 1986 eingeführt und über die Jahre kontinuierlich angepasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 erfolgte eine Angleichung an EU-Richtlinien, wobei der Fokus von der Gewerbsmäßigkeit auf die wirtschaftliche Tätigkeit verschoben wurde.

Die letzte Änderung des AÜG datiert vom 22. Dezember 2025. Für die Erteilung der notwendigen Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung sind spezialisierte Teams der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg zuständig.

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