Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Anhebung

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung auf 1.430 Euro soll 1,3 Millionen entlasten

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der BFH begrenzt den Fahrtkostenabzug; geplante Steuerentlastungen sind noch nicht beschlossen.
Ein leerer Bahnsteig an einem modernen Bahnhof im frühen Morgenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Medienberichten zufolge stehen bei der Einkommensteuer finanzielle Entlastungen und geänderte Rahmenbedingungen für Fahrten zur Arbeitsstätte im Fokus. Während umfassendere Reformpläne der Bundesregierung derzeit beraten werden, gelten für den Weg zur Arbeit bereits konkrete Nachweispflichten und Regelungen, die Steuerpflichtige für ihre anstehende Veranlagung berücksichtigen müssen.

Nachweise für den Arbeitsweg frühzeitig sichern

Von der erhöhten Pendlerpauschale für das laufende Steuerjahr 2026 dürften vor allem Beschäftigte mit kürzeren und mittleren Strecken profitieren. Geltend gemacht werden die Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung, die im Jahr 2027 eingereicht wird.

Fachleute weisen darauf hin, entsprechende Belege sowie Aufzeichnungen über tatsächliche Arbeitstage – unter Ausschluss von Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstagen – bereits laufend zu erfassen.

Die weitergehenden Entlastungspläne der Bundesregierung im Einkommensteuerrecht sind formal allerdings noch nicht verabschiedet. Ein Sprecher der Lohnsteuerhilfe IDL bezeichnete entsprechende Vorhaben zuletzt als noch nicht spruchreif.

Bundesfinanzhof präzisiert Abzugsgrundsätze für Fahrtkosten

Die rechtlichen Grenzen beim Abzug von Fahrtkosten verdeutlichte der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 9. September 2026 (Az. VI R 4/25). Das Gericht entschied im Fall eines Piloten, dass dessen erste Tätigkeitsstätte auch ein am Stationierungsflughafen in Parkposition stehendes Flugzeug umfasst.

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Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte können folglich lediglich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro beziehungsweise nunmehr 0,38 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Ansatz nach den weitergehenden Dienstreisegrundsätzen blieb dem Kläger verwehrt, die Revision war erfolglos.

Fristen beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

Beschäftigte, die eine Entlastung nicht erst über den Steuerbescheid im Folgejahr erhalten möchten, können das Verfahren der Lohnsteuerermäßigung nutzen. Soll die Reduzierung bereits bei der Dezember-Abrechnung für ein geringeres Steuerabzugsaufkommen sorgen, muss der entsprechende Antrag bis spätestens 30. November 2026 beim Finanzamt eingegangen sein.

Dieses Vorgehen bewirkt kein zusätzliches Geld, sondern eine zeitliche Vorverlagerung des Steuervorteils. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn im Dezember Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld, ein dreizehntes Monatsgehalt oder Boni ausgezahlt werden.

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Ein Antrag per Elster-Portal oder amtlichem Formular lohnt sich typischerweise, wenn die tatsächlichen berufsbedingten Kosten über dem bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen.

Reformpläne ab 2027 im Gesetzgebungsverfahren

Parallel dazu befindet sich das Einkommensteuerreformgesetz 2027 im parlamentarischen Verfahren. Der vom Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossene Entwurf sieht laut Bundesfinanzministerium ein Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro vor, das zweistufig bis 2028 umgesetzt werden soll.

Darin ist unter anderem vorgesehen, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 auf 1.430 Euro anzuheben. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige künftig auf das Ausfüllen der Anlage N verzichten könnten.

Am 16. Oktober 2026 nahm der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Stellung, am 21. Oktober 2026 legte zudem der Deutsche Steuerberaterverband seine Beurteilung vor. Beschlossen sind diese Reformschritte jedoch noch nicht.

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