Apothekenabrechnung: Elektronische Verfahren ab März 2027 verpflichtend
Veröffentlicht am: 04.09.2026 um 11:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 1. Juli 2026 ist die assistierte Telemedizin (aTM) fester Bestandteil des Leistungsspektrums deutscher Apotheken. Grundlage für dieses neue Versorgungsangebot ist das im März 2024 verabschiedete Digital-Gesetz (DigiG), das die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine stärkere Digitalisierung des Gesundheitswesens geschaffen hat.
Die konkrete Ausgestaltung der Vergütung und die technischen Anforderungen an die Abrechnung wurden in einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband festgelegt, die auf den gesetzlichen Vorgaben des § 129 Abs. 5h SGB V basiert.
Honorierung und zeitliche Staffelung der Festbeträge
Die Vereinbarung zwischen den Standesvertretern der Apotheker und den gesetzlichen Krankenkassen sieht vor, dass insgesamt drei spezifische Leistungen im Bereich der assistierten Telemedizin vergütet werden. Dabei wurde ein Modell gewählt, das eine degressive Vergütung über die kommenden Jahre vorsieht.
Apotheken, die diese Leistungen erbringen, erhalten seit dem Start am 1. Juli 2026 eine Vergütung in Höhe von 30 €. Dieser Festbetrag gilt für das erste Jahr des Angebots und ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
In den darauffolgenden Zeiträumen reduziert sich die Honorierung schrittweise. Für das Abrechnungsjahr 2027 bis 2028 ist ein Betrag von 25,50 € vorgesehen. Im darauffolgenden Zeitraum von 2028 bis 2029 sinkt die Vergütung weiter auf 23 €.
Ab dem Jahr 2029 wird die Leistung schließlich mit einem dauerhaften Festbetrag von 21,50 € vergütet. Diese Staffelung soll den initialen Aufwand der Apotheken bei der Einführung der neuen telemedizinischen Dienstleistungen berücksichtigen und gleichzeitig eine langfristige Kalkulationsgrundlage für die Krankenkassen schaffen.
Umstellung auf elektronische Abrechnungsverfahren
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Ein wesentlicher Bestandteil der Neuregelungen betrifft die technische Abwicklung der erbrachten Leistungen. Bereits seit der Einführung am 1. Juli 2026 akzeptieren die Krankenkassen die elektronische Abrechnung der telemedizinischen Unterstützung. Dies ermöglicht den Apotheken eine zeitnahe Übermittlung der Daten und eine Reduzierung des administrativen Aufwands.
Während die Nutzung der elektronischen Schnittstellen derzeit noch optional neben anderen Verfahren bestehen kann, ist das Ende der Übergangsfrist bereits terminiert. Ab dem 1. März 2027 wird die elektronische Abrechnung für alle Leistungen der assistierten Telemedizin gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend.
Apotheken müssen bis zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass ihre Warenwirtschaftssysteme und Abrechnungsprozesse die entsprechenden Anforderungen vollständig erfüllen, um eine reibungslose Vergütung zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlagen und Ausnahmen bei Privatversicherten
Die Einführung der assistierten Telemedizin markiert einen wichtigen Schritt in der Umsetzung des § 129 Abs. 5h SGB V. Dieser Paragraf regelt die Einbindung der Apotheken in die telemedizinische Versorgung und bildet die Basis für die Kooperation zwischen DAV und GKV-Spitzenverband.
Ziel ist es, Patienten in der Apotheke vor Ort einen niedrigschwelligen Zugang zu telemedizinischen Beratungen und Behandlungen zu ermöglichen, wobei das Apothekenpersonal unterstützend tätig wird.
Privatversicherte Patienten werden weiterhin papierbasiert abgerechnet – das erfordert eine zweigleisige Abrechnungsstrategie. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Anforderungen für GKV und PKV parallel erfüllen, ohne den Überblick zu verlieren. Leitfaden für die PKV-Abrechnung jetzt sichern
Trotz der voranschreitenden Digitalisierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt ein Teil der Patienten von der digitalen Pflichtumstellung ausgenommen. Für die Abrechnung von Leistungen bei privatversicherten Personen ist weiterhin ein papierbasiertes Verfahren vorgesehen.
Da die aktuellen Vereinbarungen primär das Verhältnis zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband regeln, greifen die Verpflichtungen zur elektronischen Abrechnung ab März 2027 für den privatärztlichen Sektor nicht. Apotheken müssen daher weiterhin zweigleisig planen und die entsprechenden Dokumentationspflichten für Privatversicherte in herkömmlicher Form aufrechterhalten.
