Annahmeverzugslohn: LAG sperrt rückwirkende Stellenangebote
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im deutschen Arbeitsrecht stellt der sogenannte Annahmeverzugslohn ein erhebliches finanzielles Risiko für Arbeitgeber dar. Wenn eine Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für unwirksam erklärt wird, muss das Unternehmen das Gehalt für den Zeitraum seit der Entlassung nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Aktuelle juristische Auseinandersetzungen und verschiedene Urteile zeigen jedoch, dass die Verpflichtung zur Zahlung unter bestimmten Bedingungen gemindert werden kann – insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer es versäumt, sich um eine anderweitige Beschäftigung zu bemühen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn ist die Frage, ob der Arbeitnehmer ein „böswilliges Unterlassen“ begangen hat. Dies wird unterstellt, wenn eine Person absichtlich darauf verzichtet, eine zumutbare neue Stelle anzunehmen, um weiterhin die Lohnfortzahlung durch den alten Arbeitgeber zu beziehen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg befasste sich in einem Verfahren (Az. 4 Sa 10/24) mit der zeitlichen Komponente dieser Pflicht.
In diesem Fall wurde festgestellt, dass kein böswilliges Unterlassen vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem freigestellten oder gekündigten Mitarbeiter erst nachträglich – also nach Ablauf des betreffenden Zeitraums – konkrete Stellenangebote benennt.
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Das Gericht vertrat die Auffassung, dass einem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht auf Positionen beworben zu haben, die ihm zum relevanten Zeitpunkt nicht bekannt waren oder vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig als zumutbare Alternativen vorgeschlagen wurden. Damit wird die strategische Position von Arbeitgebern geschwächt, die versuchen, ihre Zahlungsverpflichtungen durch eine nachträgliche Auflistung von Vakanzen auf dem Arbeitsmarkt zu reduzieren.
Die Position des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung
Demgegenüber steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die in einem Urteil vom Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) eine strengere Linie hinsichtlich der Anrechnung von fiktivem Verdienst verfolgte. Demnach kann der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer es unterlässt, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden oder sich auf zumutbare Stellenangebote zu bewerben.
Das BAG betonte, dass eine Anrechnung des theoretisch erzielbaren Einkommens grundsätzlich stattzufinden habe. Eine Ausnahme gelte lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer nachweisen könne, dass eine Bewerbung ohnehin erfolglos geblieben wäre. Damit liegt die Beweislast für die Aussichtslosigkeit von Bemühungen in weiten Teilen beim Arbeitnehmer. Diese Entscheidung zielt darauf ab, die Eigeninitiative zur Reduzierung des Schadens zu fördern, der durch den Annahmeverzug entsteht.
Fortbestehende Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Trotz dieser wegweisenden Urteile aus dem Jahr 2024 bleibt die allgemeine Rechtslage in Bezug auf die konkreten Anforderungen an die Jobsuche während eines laufenden Verfahrens von einer gewissen Unklarheit geprägt.
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Experten weisen darauf hin, dass die Frage, in welchem Umfang und in welcher Intensität sich ein Arbeitnehmer um eine neue Arbeitsstelle bemühen muss, damit der Arbeitgeber nicht zur vollen Zahlung des Annahmeverzugslohns verpflichtet ist, weiterhin einzelfallabhängig bleibt.
Für Unternehmen bedeutet dies eine schwierige Kalkulation des Prozessrisikos. Während die Entscheidung des BAG die Möglichkeiten zur Lohnkürzung bei Untätigkeit des Arbeitnehmers stärkt, setzt das LAG Baden-Württemberg klare Grenzen für eine rein rückwirkende Argumentation durch den Arbeitgeber.
Fachjuristen raten Arbeitgebern daher dazu, bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses proaktiv auf zumutbare freie Stellen hinzuweisen, anstatt dies erst im Rahmen einer späteren Zahlungsklage zu tun. Arbeitnehmer wiederum müssen dokumentieren, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen sind, um ihren vollen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung nicht zu gefährden.
