Annahmeverzugslohn, BAG

Annahmeverzugslohn: BAG verbietet vertraglichen Ausschluss

15.06.2026 - 22:20:07 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht erklärt Klauseln für unwirksam, die Lohnansprüche nach Kündigung vertraglich ausschließen. Arbeitgeber tragen nun höheres finanzielles Risiko.

BAG-Urteil: Annahmeverzugslohn per Vertrag nicht mehr ausschließbar
Annahmeverzugslohn - Eine Hand zeigt mit einem Stift auf ein juristisches Dokument, während im Hintergrund ein deutsches Gesetzbuch gehalten wird. 15.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 28. Januar 2026 (Az. 5 AS 4/25). Ein solcher Vorab-Verzicht würde den gesetzlichen Kündigungsschutz faktisch entwerten.

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Schutz des Kündigungsschutzes

Die Richter stellten klar: Klauseln in Arbeitsverträgen, die den Lohnanspruch nach einer unwirksamen Kündigung ausschließen, sind nach § 134 BGB nichtig. Der Annahmeverzugslohn sichert das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers ab, wenn eine Kündigung rechtlich nicht haltbar ist.

Würde man die vertragliche Abbedingung zulassen, könnten Arbeitgeber das finanzielle Risiko vollständig auf die Beschäftigten abwälzen. Das liefe dem Zweck des Kündigungsschutzgesetzes zuwider. Selbst eine Rechtswahl ins Ausland bewahre nicht zwingend vor diesem Schutzniveau, betonten die Richter.

Pflichten für Arbeitnehmer, Risiken für Arbeitgeber

Trotz der arbeitnehmerfreundlichen Entscheidung gibt es Voraussetzungen: Der Beschäftigte muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und seine Arbeitsbereitschaft dokumentieren. Bei erfolgreicher Klage muss er sich anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat oder mutwillig zu verdienen unterließ.

Für Arbeitgeber bedeutet das ein hohes Risiko: Erweist sich eine Trennung als unwirksam, müssen die Gehälter für den gesamten Rechtsstreit nachgezahlt werden – ohne Gegenleistung.

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Keine Verzugspauschale bei verspätetem Lohn

In einer weiteren Grundsatzentscheidung (8 AZR 26/18) machte das BAG klar: Die zivilrechtliche Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gilt im Arbeitsverhältnis nicht. Grund ist die spezialgesetzliche Regelung des § 12a ArbGG, die in erster Instanz einen Kostenerstattungsanspruch ausschließt.

Arbeitnehmer können zwar ausstehenden Lohn samt Zinsen fordern – aber keine zusätzliche pauschale Entschädigung.

Arbeitsmarkt für Führungskräfte unter Druck

Die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen besonders Manager. Die Bundesagentur für Arbeit meldet für 2025 einen Anstieg der Arbeitslosigkeit bei Führungskräften um 14 Prozent auf 49.000 Personen.

In der Praxis bestehen für diese Gruppe selten gesetzliche Abfindungsansprüche – außer bei betriebsbedingten Kündigungen mit Angebot. Üblich sind Abfindungen von einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Experten raten zu einer Reaktionszeit von sieben bis 14 Tagen bei Aufhebungsverträgen und empfehlen juristischen Rat.

Mehr Transparenz gefordert

Flankiert werden die Entwicklungen durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom April 2026 (Verg 13/25). Bei öffentlichen Vergaben müssen unterlegene Bieter künftig über die Preise der Konkurrenz informiert werden. Der Trend zu mehr Transparenz zeigt sich auch im BAG-Urteil vom Oktober 2025: Dort wurde ein Auskunftsanspruch über Kollegengehälter bejaht, sofern Indizien für Entgeltungleichheit vorliegen – ein Vorbote der EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

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