Annahmeverzugslohn: BAG verbietet vertraglichen Ausschluss
15.06.2026 - 22:20:07 | boerse-global.de
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 28. Januar 2026 (Az. 5 AS 4/25). Ein solcher Vorab-Verzicht würde den gesetzlichen Kündigungsschutz faktisch entwerten.
Angesichts der strengen Rechtsprechung zum Annahmeverzugslohn sollten Unternehmen ihre Vertragsdokumente dringend prüfen, um rechtliche Stolperfallen zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber liefert 19 sofort einsetzbare Muster-Formulierungen auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Rechtssichere Arbeitsverträge jetzt kostenlos erstellen
Schutz des Kündigungsschutzes
Die Richter stellten klar: Klauseln in Arbeitsverträgen, die den Lohnanspruch nach einer unwirksamen Kündigung ausschließen, sind nach § 134 BGB nichtig. Der Annahmeverzugslohn sichert das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers ab, wenn eine Kündigung rechtlich nicht haltbar ist.
Würde man die vertragliche Abbedingung zulassen, könnten Arbeitgeber das finanzielle Risiko vollständig auf die Beschäftigten abwälzen. Das liefe dem Zweck des Kündigungsschutzgesetzes zuwider. Selbst eine Rechtswahl ins Ausland bewahre nicht zwingend vor diesem Schutzniveau, betonten die Richter.
Pflichten für Arbeitnehmer, Risiken für Arbeitgeber
Trotz der arbeitnehmerfreundlichen Entscheidung gibt es Voraussetzungen: Der Beschäftigte muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und seine Arbeitsbereitschaft dokumentieren. Bei erfolgreicher Klage muss er sich anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat oder mutwillig zu verdienen unterließ.
Für Arbeitgeber bedeutet das ein hohes Risiko: Erweist sich eine Trennung als unwirksam, müssen die Gehälter für den gesamten Rechtsstreit nachgezahlt werden – ohne Gegenleistung.
Um das Risiko teurer Nachzahlungen und langwieriger Gerichtsverfahren bei Trennungen zu minimieren, bieten einvernehmliche Lösungen oft den sichersten Weg. Erfahren Sie in diesem Gratis-E-Book, wie Sie rechtssichere Aufhebungsverträge ohne teure Anwälte aufsetzen. Kostenlosen Ratgeber mit Musterformulierungen herunterladen
Keine Verzugspauschale bei verspätetem Lohn
In einer weiteren Grundsatzentscheidung (8 AZR 26/18) machte das BAG klar: Die zivilrechtliche Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gilt im Arbeitsverhältnis nicht. Grund ist die spezialgesetzliche Regelung des § 12a ArbGG, die in erster Instanz einen Kostenerstattungsanspruch ausschließt.
Arbeitnehmer können zwar ausstehenden Lohn samt Zinsen fordern – aber keine zusätzliche pauschale Entschädigung.
Arbeitsmarkt für Führungskräfte unter Druck
Die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen besonders Manager. Die Bundesagentur für Arbeit meldet für 2025 einen Anstieg der Arbeitslosigkeit bei Führungskräften um 14 Prozent auf 49.000 Personen.
In der Praxis bestehen für diese Gruppe selten gesetzliche Abfindungsansprüche – außer bei betriebsbedingten Kündigungen mit Angebot. Üblich sind Abfindungen von einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Experten raten zu einer Reaktionszeit von sieben bis 14 Tagen bei Aufhebungsverträgen und empfehlen juristischen Rat.
Mehr Transparenz gefordert
Flankiert werden die Entwicklungen durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom April 2026 (Verg 13/25). Bei öffentlichen Vergaben müssen unterlegene Bieter künftig über die Preise der Konkurrenz informiert werden. Der Trend zu mehr Transparenz zeigt sich auch im BAG-Urteil vom Oktober 2025: Dort wurde ein Auskunftsanspruch über Kollegengehälter bejaht, sofern Indizien für Entgeltungleichheit vorliegen – ein Vorbote der EU-Entgelttransparenzrichtlinie.
