Annahmeverzugsentgelt: LAG kippt nachträgliche Stellenbenennung
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt die Frage nach der Zahlung des Annahmeverzugsentgelts nach unwirksamen Kündigungen ein erhebliches finanzielles Risiko für Arbeitgeber dar.
Aktuelle juristische Bewertungen und Gerichtsentscheidungen verdeutlichen die komplexen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten von Arbeitnehmern und die Darlegungslast von Unternehmen. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht dabei oft der Vorwurf der böswilligen Unterlassung anderweitigen Verdienstes gemäß dem Kündigungsschutzgesetz.
LAG Baden-Württemberg: Keine böswillige Unterlassung bei nachträglicher Benennung
Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Annahmeverzugsentgelt ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg befasste sich in einer Entscheidung vom September 2024 (Aktenzeichen 4 Sa 10/24) mit einer Konstellation, in der ein Arbeitgeber erst nachträglich potenzielle Stellen benannte.
Das Gericht stellte fest, dass keine böswillige Unterlassung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer sich während des Verzugszeitraums nicht aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, sofern ihm keine konkreten Angebote bekannt waren. In dem behandelten Fall wurde geurteilt, dass der Arbeitgeber zur Zahlung des Annahmeverzugsentgelts verpflichtet bleibt.
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Eine rückwirkende Anrechnung potenziellen Verdienstes durch die bloße spätere Nennung von Vakanzen ist nach dieser Rechtsprechung nicht ohne Weiteres möglich. Der Arbeitgeber trägt demnach das Risiko, wenn er dem Arbeitnehmer keine unmittelbaren und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt.
BAG-Rechtsprechung zur Anrechnung fiktiven Verdienstes
Parallel dazu präzisiert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Bedingungen, unter denen eine Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG erfolgen kann. In einem Urteil vom Februar 2024 (Aktenzeichen 5 AZR 177/23) setzte sich das höchste deutsche Arbeitsgericht mit der Frage auseinander, wann ein fiktiver Verdienst mindernd auf das Annahmeverzugsentgelt anzurechnen ist.
Demnach ist eine Anrechnung möglich, wenn eine Bewerbung auf eine freie Stelle nicht offensichtlich erfolglos gewesen wäre. Juristen weisen darauf hin, dass hierbei eine objektive Betrachtung der Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers erfolgt.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer eine reale Chance auf eine Anstellung gehabt hätte, diese aber durch Untätigkeit oder Ablehnung nicht wahrgenommen hat. Die Anforderungen an die Darlegung des Arbeitgebers sind dabei hoch: Er muss nachweisen, dass dem Arbeitnehmer die Erzielung von Einkommen möglich und zumutbar gewesen wäre.
Rechtsunsicherheiten und Anforderungen an die Prozessführung
Trotz der vorliegenden Entscheidungen bleibt die Rechtslage in Detailfragen komplex. Im Vergleich zwischen den Urteilen des LAG Baden-Württemberg und des BAG ergeben sich für die Praxis Unklarheiten bezüglich der zeitlichen Abfolge und der Spezifität der Stellenbenennung.
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Während das LAG die nachträgliche Benennung kritisch bewertete, lässt das BAG Raum für eine Anrechnung, sofern die Erfolgsaussichten einer Bewerbung hinreichend dargelegt werden können.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bereits frühzeitig im Kündigungsschutzprozess Informationen über den regionalen Arbeitsmarkt und konkrete Stellenangebote dokumentieren sollten, um im Falle eines Unterliegens Einwendungen gegen die Höhe des Annahmeverzugsentgelts erheben zu können. Fachanwälte raten dazu, die Bemühungen des Arbeitnehmers um eine Zwischenbeschäftigung aktiv zu hinterfragen.
Für Arbeitnehmer wiederum ergibt sich aus der BAG-Linie ein erhöhtes Risiko, Ansprüche zu verlieren, wenn sie Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder Hinweise des Arbeitgebers auf zumutbare Stellen ignorieren, sofern diese Bewerbungen nicht als von vornherein aussichtslos eingestuft werden können.
