Annahmeverzug: BAG konkretisiert Auskunftsrechte von Arbeitgebern
Veröffentlicht am: 27.08.2026 um 22:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zur Reichweite von Auskunftsansprüchen bei Annahmeverzug getroffen. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 AZR 37/25 konkretisierten die Erfurter Richter, welche Informationen ein Arbeitgeber von einem gekündigten Arbeitnehmer über dessen Bemühungen zur Erlangung einer neuen Stelle verlangen darf.
Differenzierung zwischen Behördenvorschlägen und Bewerbungsdetails
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitgeber das Recht, vom gekündigten Arbeitnehmer Auskunft über die ihm von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge zu fordern. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage im Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Gericht zog jedoch eine klare Grenze bei der Tiefe der Informationen: Ein allgemeiner Anspruch auf detaillierte Angaben zu sämtlichen privaten Bewerbungsbemühungen oder spezifischen Bewerbungsdetails besteht demnach nicht. Die Auskunftspflicht beschränkt sich somit auf die behördlich initiierten Vermittlungsaktivitäten.
Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen und den daraus resultierenden Annahmeverzug lassen sich oft durch rechtssichere Vereinbarungen vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie Arbeitsverhältnisse einvernehmlich beenden und teure Gerichtsverfahren umgehen. Gratis-E-Book mit rechtssicheren Muster-Aufhebungsverträgen herunterladen
Beweislast und böswillig unterlassener Zwischenverdienst
Der Hintergrund solcher Auskunftsverlangen liegt in der Regelung zum Annahmeverzug. Wenn eine Kündigung gerichtlich als unwirksam eingestuft wird, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Nachzahlung der Vergütung verpflichtet. Gemäß § 11 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss sich der Arbeitnehmer jedoch das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Die Darlegungslast für ein solches böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes trägt nach der Bestätigung durch das BAG weiterhin der Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit bestand und der Arbeitnehmer diese vorsätzlich nicht wahrgenommen hat.
Juristen weisen darauf hin, dass ein Arbeitnehmer erst dann auf den Vortrag des Arbeitgebers reagieren muss, wenn dieser bereits konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verhalten vorgebracht hat.
Wer sich mit den rechtlichen Fallstricken bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen befasst, sollte auch die Anforderungen an die Dokumentation kennen. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Leitfaden, wie Sie rechtssichere Unterlagen erstellen, die auch vor Gericht Bestand haben. Kostenlosen Ratgeber für rechtssichere Dokumente sichern
Auswirkungen auf die Rechtspraxis
Für die tägliche arbeitsrechtliche Praxis ergeben sich aus dem Urteil vom 26. August 2026 nach Einschätzung von Fachleuten keine grundlegenden Änderungen, sondern vielmehr eine Bestätigung der bisherigen Handhabung. Die Entscheidung schafft Klarheit darüber, welche Dokumente im Rahmen eines Rechtsstreits offengelegt werden müssen und welche privaten Bemühungen geschützt bleiben.
Der konkrete Rechtsstreit ist mit dem Urteil des BAG noch nicht abschließend beendet. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zurück.
In der Vorinstanz hatte das Hessische LAG im Rahmen eines Teilurteils bereits im Herbst 2024 über den Sachverhalt entschieden. Die dortigen Richter müssen nun unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben erneut über die strittigen Punkte befinden.
