Amtsgericht Mühlhausen: Speditionschef erhält mehr als 17.000 Euro Bußgeld
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 16:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Amtsgericht Mühlhausen hat den Geschäftsführer eines Thüringer Transportunternehmens zu einer Geldbuße von mehr als 17.000 Euro verurteilt. Dem Spediteur aus dem Ilm-Kreis wurden über 200 Verstöße gegen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten zur Last gelegt, wie unter anderem tagesschau.de am 19. Oktober 2026 berichtete. Die gerichtliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Umfangreiche Kontrollen brachten erhebliche Mängel zutage
Die Feststellungen gehen auf behördliche Überprüfungen im Jahr 2025 zurück, die sowohl direkt am Unternehmenssitz als auch an Fahrzeugen der Spedition stattfanden. Im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens hatte bereits das Landesamt für Verbraucherschutz interveniert und sechs Bußgeldbescheide über eine Gesamtsumme von rund 22.000 Euro gegen das Transportunternehmen erlassen.
Vor dem Amtsgericht Mühlhausen wurden im Zuge der Verhandlung drei Vorwürfe fallengelassen. Dennoch stellte das Gericht erhebliche Verstöße in allen überprüften Bereichen fest.
Verantwortung bleibt trotz interner Delegation beim Geschäftsführer
Der Firmenchef hatte im Verfahren auf Freispruch plädiert und die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Vorschriften bei den Fahrern gesehen. Nach Unternehmensangaben seien die betroffenen Beschäftigten abgemahnt und zwei Fahrern gekündigt worden. Zudem verwies der Geschäftsführer darauf, dass er die laufenden Kontrollen intern an Mitarbeiter delegiert habe.
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Das Amtsgericht Mühlhausen folgte dieser Argumentation nicht. Die Delegation der Überwachung entbinde die Geschäftsführung nicht von ihrer Verpflichtung, eine wirksame Kontrolle im Betrieb zu gewährleisten. Die oberste Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen verbleibe bei der Unternehmensleitung.
Defizite bei technischer Auswertung und Sprachbarrieren
Nach den Feststellungen des Gerichts wies das betriebliche Kontrollsystem gravierende Schwachstellen auf. Eine im Unternehmen genutzte Software zur Auswertung von Tachografen arbeitete nicht lückenlos und erkannte nicht alle Verstöße selbstständig.
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Ebenso wenig genügten organisatorische Maßnahmen im Betrieb: Deutschsprachige Plakate und Aushänge reichten nicht aus, da ein hoher Anteil der angestellten Fahrer aus Polen stammte. Das Gericht stufte das Verhalten des Unternehmers als fahrlässig ein, wies aber zugleich darauf hin, dass ähnliche Verstöße künftig als vorsätzlich gewertet werden könnten.
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