Amtsgericht Kassel: WEG darf Versammlungskosten nur in Ausnahmefällen abwälzen
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 18:15 Uhr | Redaktion boerse-global.deWohnungseigentümergemeinschaften dürfen die finanziellen Lasten einer gesondert einberufenen Versammlung nur in seltenen Ausnahmefällen den antragstellenden Miteigentümern auferlegen. Das hat das Amtsgericht Kassel in einem Urteil vom 15. Juli entschieden (Az. 800 C 607/26), wie faz.net in einem Bericht vom 3. November 2026 meldete. Würde eine Gemeinschaft die Kosten routinemäßig auf die Initiatoren abwälzen, liefe das gesetzlich verankerte Minderheitenrecht ins Leere.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Miteigentümerin, die über mehr als ein Viertel der Anteile verfügt, die Einberufung einer vorgezogenen Versammlung. Gegenstand des Treffens sollte die Klärung einer strittigen Nutzung sein: Konkret ging es um die Frage, ob eine bestimmte Einheit innerhalb der Immobilie als reine Wohnung oder als Freizeitraum einzustufen sei und ob dort eine gewerbliche Nutzung zulässig ist.
Gericht kippt Beschluss zur Kostenabwälzung
Die versammelte Eigentümergemeinschaft reagierte auf das Begehren, indem sie einen Beschluss fasste, der Antragstellerin die gesamten Kosten der außerordentlichen Zusammenkunft komplett aufzubürden. Gegen diesen Schritt wehrte sich die Betroffene erfolgreich vor Gericht. Das Amtsgericht Kassel erklärte den entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig.
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Zur Begründung verwies das Gericht auf den Schutz der Minderheiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass Eigentümer mit einer Quote von mindestens einem Viertel der Anteile die Einberufung einer Versammlung verlangen können.
Würde dieses Recht mit dem finanziellen Risiko verknüpft, sämtliche anfallenden Ausgaben allein tragen zu müssen, verlöre das Instrument seine beabsichtigte Schutzfunktion für kleinere Miteigentümeranteile.
Strenge Grenzen für Ausnahmen
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostentragung durch die gesamte Gemeinschaft kommt nach Auffassung des Gerichts nur dann in Betracht, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt. Als denkbares Beispiel nannte das Amtsgericht etwa willkürliche Daueranträge, die ohne sachliche Grundlage gestellt werden.
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Ein bloßer Streit darüber, ob eine Angelegenheit tatsächlich dringlich ist oder bis zur nächsten regulären Versammlung hätte warten können, reicht für eine solche Kostenabwälzung hingegen nicht aus. Solange ein nachvollziehbares sachliches Anliegen vorliegt, müssen die Kosten der Einberufung von der Gemeinschaft getragen werden.
