AMR, Gebläsefiltergeräte

AMR 14.2: Gebläsefiltergeräte mit offenem Kopfteil ohne Vorsorgepflicht

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Neufassung ermöglicht für bestimmte Gebläsefiltergeräte den Einsatz ohne Pflichtvorsorge und ordnet weitere Systeme der vorsorgefreien Gruppe zu.

AMR 14.2: Neue Atemschutzregeln befreien Geräte von Vorsorgepflicht
Leere, minimalistische Industriegarderobe mit grauen Stahlschränken und Betonboden in einer Fabrik. Illustration mit AI erstellt.

Mit der Neufassung der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.2 im Jahr 2026 gelten für den betrieblichen Atemschutz veränderte Vorgaben. Wie das Fachportal git-sicherheit.de am 7. Oktober 2026 berichtete, sind Gebläsefiltergeräte mit offenem Kopfteil künftig unabhängig von ihrem Eigengewicht von der verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorge befreit.

Diese Regelung schließt ausdrücklich auch Atemschutzsysteme mit einem Gewicht von mehr als 3 Kilogramm ein, sofern Helm, Haube oder Visier als offenes Kopfteil genutzt werden.

Die Neuregelung betrifft Regelungen, die früher unter der Bezeichnung G26 bekannt waren. Die formelle Bezeichnung als G26-Untersuchung wird bereits seit dem Jahr 2022 offiziell nicht mehr verwendet, die grundlegende Systematik der Belastungsgruppen blieb jedoch bestehen und bildet weiterhin die Basis für die arbeitsmedizinische Bewertung.

Einstufung in Belastungsgruppen und Vorsorgearten

Die bewährte Aufteilung in die Grundgruppen 3, 2 und 1 sowie die Kategorie der vorsorgefreien Geräte bleibt auch unter der Neufassung der AMR 14.2 erhalten.

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Für die Praxis bedeutet dies eine klare Abstufung der arbeitsmedizinischen Pflichten. Für die Gruppen 2 und 3 gilt weiterhin eine Pflichtvorsorge, während für Träger von Geräten der Gruppe 1 eine Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist.

Geräte, die in die vorsorgefreie Gruppe 0 fallen, erfordern keine verpflichtende Untersuchung vor dem Einsatz. Den Beschäftigten steht in dieser Kategorie stattdessen die sogenannte Wunschvorsorge offen. Nach der aktualisierten Regelung können nun auch Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske bei niedrigem Atemwiderstand in diese vorsorgefreie Gruppe 0 eingestuft werden.

Betriebliche Umsetzung und Geräteanforderungen

Für Unternehmen bietet die Anpassung administrative Erleichterungen bei der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, da aufwendige Vorsorgetermine für bestimmte Gerätekombinationen entfallen.

Der Medizintechnik- und Sicherheitsausrüster Dräger teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die firmeneigene Geräteserie X-plore 8000 die Anforderungen der neuen AMR 14.2 für die Gruppe 0 erfüllt. Entsprechende Systeme können demnach ohne vorherige arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb eingesetzt werden.

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Die konkrete betriebliche Umsetzung der Schutzmaßnahmen und die Gefährdungsbeurteilung richten sich dabei nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-190. Sicherheitsverantwortliche und Arbeitgeber müssen anhand dieses berufsgenossenschaftlichen Regelwerks prüfen, welche Gerätekonfigurationen am jeweiligen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und wie die Tragezeiten sowie die Belastungsprofile für die Beschäftigten gestaltet sind.

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