Amazon-Urteil: Kammergericht Berlin verbietet nicht erreichbare Impressums-Mail
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 20:43 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Online-Händler müssen auf ihren Webseiten funktionierende Kommunikationskanäle bereitstellen. Das Kammergericht Berlin hat Amazon mit einem Versäumnisurteil vom 11. August 2026 untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die keine direkte Kommunikation mit dem Unternehmen stattfinden kann (Az. 5 UKl 1/26).
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem sich der Konzern im Verfahren nicht zur Klage geäußert hatte und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war.
Automatische Abweisung statt Kommunikation
Auslöser des Rechtsstreits war eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Im Zentrum des Verfahrens stand die Kontaktadresse impressum@amazon.de.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Nachricht an diese Adresse schickten, erhielten lediglich eine automatisierte Mitteilung. Darin wurde mitgeteilt, dass die Adresse keine eingehenden E-Mails annehme. Gleichzeitig verwies das Unternehmen darauf, für Anfragen das bestehende Amazon-Konto zu nutzen.
Der vzbv kritisierte dieses Vorgehen und machte das Urteil öffentlich. Aus Sicht des Verbandes stellt die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung einer E-Mail-Adresse keine bloße Formalität dar, sondern soll eine verlässliche und unmittelbare Kontaktaufnahme gewährleisten.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden: Eine Impressums-E-Mail-Adresse, die eingehende Nachrichten automatisch abweist, ist unzulässig — auch dann, wenn Kontaktformular, Hotline oder Chat bestehen. Wer seinen Shop jetzt prüft, erkennt Lücken, bevor Verbraucherschützer oder Wettbewerber tätig werden. Kostenlosen Impressums-Leitfaden anfordern
Digitale-Dienste-Gesetz fordert unmittelbaren Austausch
Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildet das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Vorschriften verpflichten Anbieter kommerzieller Online-Dienste dazu, eine E-Mail-Adresse für Nutzer bereitzuhalten, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine direkte und effiziente Kommunikation ermöglicht.
Das Gericht stellte klar, dass diese Pflicht auch dann uneingeschränkt gilt, wenn Unternehmen alternative Kommunikationsmittel bereitstellen. Das Vorhandensein von Kontaktformularen, Service-Hotlines oder Chat-Systemen entbindet Händler demnach nicht davon, einen funktionierenden E-Mail-Empfang über die im Impressum hinterlegte Adresse sicherzustellen.
Relevanz für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin entfaltet Signalwirkung über den konkreten Einzelfall hinaus. Das Urteil betrifft alle Anbieter kommerzieller Online-Dienste in Deutschland. Für Betreiber von Webseiten und Plattformen bedeutet dies, dass sogenannte No-Reply-Konstruktionen an den gesetzlich vorgeschriebenen Kontaktstellen im Impressum unzulässig sind.
Viele Shops verweisen Anfragen auf ein Kundenkonto oder ein Formular — doch das Digitale-Dienste-Gesetz verlangt zusätzlich eine E-Mail-Adresse, über die direkte Kommunikation tatsächlich möglich ist. Unser Leitfaden zeigt, welche Kontaktwege Sie technisch und organisatorisch absichern müssen. DDG-Checkliste für Ihren Shop herunterladen
Unternehmen müssen technisch und organisatorisch gewährleisten, dass eingehende Nachrichten an Impressumsadressen nicht nur zugestellt, sondern auch verarbeitet und beantwortet werden können.
