Altersteilzeit: BAG präzisiert 2,5%-Quote für Arbeitgeber
Veröffentlicht am: 29.08.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. August 2026 eine Entscheidung zur Berechnung der sogenannten Überlastquote bei der Altersteilzeit getroffen (Az. 9 AZR 162/25). Das Urteil präzisiert die Bedingungen, unter denen Arbeitgeber Anträge auf Altersteilzeit ablehnen können, wenn eine tariflich festgelegte Quote bereits erreicht ist.
Demnach müssen bei der Ermittlung dieser Quote sämtliche Beschäftigte berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie persönlich an einen Tarifvertrag gebunden sind oder nicht.
Wirksamkeit der Überlastquote in der Lebensmittelindustrie
In dem verhandelten Fall aus der Lebensmittelindustrie stand eine Überlastquote von 2,5 Prozent im Mittelpunkt. Diese im Tarifvertrag verankerte Grenze dient dazu, die finanzielle und organisatorische Belastung für Unternehmen zu begrenzen. Wird dieser Schwellenwert von 2,5 Prozent der Belegschaft überschritten, erlischt in der Regel der Rechtsanspruch einzelner Arbeitnehmer auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Sachverhalt die Quote von 2,5 Prozent bereits erreicht war und somit den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Altersteilzeit blockierte. Die Entscheidung unterstreicht die Rechtmäßigkeit solcher Kontingentierungen als Instrument der Personalplanung, sofern die Berechnungsgrundlage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Einbeziehung von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern und Außertariflichen
Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Zusammensetzung der Personengruppe, die in die Quote einzurechnen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch Beschäftigte, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, sowie Mitarbeiter mit Verträgen außerhalb des Haustarifvertrags bei der Ermittlung der Überlastquote mitzählen.
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Die Richter führten aus, dass die Überlastquote grundsätzlich für alle Beschäftigten eines Betriebes gilt und nicht auf tarifgebundene Arbeitnehmer beschränkt ist.
Sonderregeln durch den Tarifvertrag, die eine Differenzierung zwischen verschiedenen Beschäftigtengruppen bei der Quotenberechnung vorsehen könnten, liegen laut dem Urteil nicht vor. Das bedeutet für die Praxis, dass jede Form der Altersteilzeit – auch solche, die auf freiwilliger Basis mit nicht tarifgebundenen Mitarbeitern vereinbart wurde – auf das Gesamtkontingent anzurechnen ist.
Rechtliche Klarheit für die betriebliche Personalplanung
Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen, die ihre Altersteilzeitmodelle auf Basis tariflicher Quoten organisieren. Im konkreten Fall wurde die maßgebliche Quote von 2,5 Prozent unter anderem dadurch erreicht, dass der Arbeitgeber bereits freiwillige Altersteilzeitvereinbarungen mit Beschäftigten getroffen hatte, die nicht der Gewerkschaft angehörten.
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Das BAG bestätigte dieses Vorgehen. Die Quote beziehe sich auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Betrieb. Eine Beschränkung der Zählweise auf rein tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ließe sich aus den bestehenden Regelungen nicht ableiten. Damit festigt das Bundesarbeitsgericht die Position von Arbeitgebern, die bei Erreichen der Belastungsgrenze weitere Anträge ablehnen, sofern die Gesamtzahl der bereits in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter – ungeachtet ihres Status – die tarifliche Prozentmarke erreicht hat.
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