Altersteilzeit, BAG

Altersteilzeit: BAG beschränkt Inflationsausgleich auf halbe Summe

Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 02:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht kappt Inflationsausgleich in der Altersteilzeit auf die Hälfte. Maßgeblich ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit.

BAG-Urteil: Altersteilzeit und Inflationsausgleich – nur halber Bonus
Ein Schreibtisch mit juristischen Unterlagen und einem Taschenrechner als Symbol für arbeitsrechtliche Berechnungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Beschäftigte in Altersteilzeit nach dem Blockmodell erhalten nur den hälftigen Inflationsausgleich. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und schafft damit Klarheit für die Berechnung von Sonderzahlungen in der Übergangsphase zum Ruhestand. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit.

Durchschnittliche Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage

In dem Urteil vom 17. März 2026 (Aktenzeichen 9 AZR 1/25) stellten die Erfurter Richter klar: Für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie zählt nicht die tatsächlich geleistete Arbeit in der sogenannten Aktivphase. Entscheidend ist die vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit. Im verhandelten Fall waren 19,5 Stunden vereinbart.

Die Klägerin hatte den vollen Inflationsausgleich gefordert, da sie zum Auszahlungszeitpunkt in der aktiven Phase arbeitete und faktisch die volle tarifliche Arbeitszeit leistete. Das Gericht wies die Klage auf weitere 1.500 Euro ab. Die Begründung: Die Altersteilzeit gilt rechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Arbeitsleistung über die gesamte Dauer rechnerisch halbiert wird.

Strengere Regeln für betriebliche Sonderleistungen

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Das Urteil reiht sich in weitere aktuelle BAG-Entscheidungen ein, die die Informationspflichten von Arbeitgebern verschärfen. So entschied das Gericht am 22. April 2026 (10 AZR 28/25): Unternehmensziele für bonusberechtigte Mitarbeiter müssen klar kommuniziert werden. Eine rein interne Festlegung genügt nicht. Unterlassen Arbeitgeber diese Mitteilung, droht Schadensersatz in Höhe des vollen Zielbonus.

Auch bei der betrieblichen Altersversorgung wurden die Anforderungen präzisiert. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (1 AZR 147/24) erklärte das BAG die Ablösung einer Pensionskassenzusage durch eine Betriebsvereinbarung für unwirksam, wenn kein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann für die entstandene Rentendifferenz einstehen. Der Kläger erhält ab dem 1. Januar 2027 monatlich 421,98 Euro brutto.

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Stichtagsregeln und Vertrauensschutz bei Betriebsrenten

Neben Einmalzahlungen beschäftigte sich das BAG auch mit der zeitlichen Umsetzung von Tariferhöhungen bei Betriebsrenten. Am 12. Mai 2026 (3 AZR 127/25) urteilten die Richter: Bei periodischen Systemen mit festem Stichtag werden Tariferhöhungen erst im Folgejahr wirksam. Eine Steigerung zum 1. Juli 2023 floss demnach nicht unmittelbar in die Anpassung zum selben Stichtag ein.

Hintergrund solcher Entscheidungen ist häufig der Vertrauensschutz bei bestehenden Versorgungszusagen. Bereits am 2. Dezember 2021 (3 AZR 123/21) stellte das Gericht klar: Alte Zusagen dürfen nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtert werden. In jenem Verfahren führte die Unwirksamkeit einer Neuregelung zu einer Nachzahlung von über 80.000 Euro. Rund 18 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben derzeit Anwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

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