AGG-Verstoß, Arbeitsgericht

AGG-Verstoß: Arbeitsgericht spricht 11.250 Euro Entschädigung zu

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 18:06 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Wegen übersehener Schwerbehinderung spricht das Gericht einem Bewerber 11.250 Euro zu. Der Fall zeigt hohe Hürden für Arbeitgeber im Einstellungsprozess.

Arbeitsgericht Düsseldorf: 11.250 Euro Entschädigung für abgelehnten Bewerber mit Behinderung
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einem abgelehnten Stellenbewerber eine Entschädigung in Höhe von 11.250 Euro zugesprochen. In dem am 14. August 2026 veröffentlichten Urteil (Az. 9 Ca 599/26) sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.

Hintergrund der Entscheidung war ein folgenschwerer Fehler im Personalwesen des beklagten Unternehmens: Eine Mitarbeiterin hatte den Hinweis auf die Schwerbehinderung in den Bewerbungsunterlagen übersehen.

Zeitlicher Ablauf und finanzielle Tragweite

Der Rechtsstreit gründet auf einem Bewerbungsprozess, der Ende des Jahres 2025 stattfand. Der Kläger hatte seine Bewerbung am 20. November 2025 bei dem Unternehmen eingereicht. Bereits wenige Tage später, am 28. November 2025, erhielt er eine Absage. Die für die vakante Stelle vorgesehene Vergütung beläuft sich auf 7.500 Euro brutto monatlich.

Die zugesprochene Entschädigungssumme von 11.250 Euro entspricht dem 1,5-fachen dieses Bruttomonatsgehalts. Das Gericht gewichtete den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) derart, dass diese finanzielle Wiedergutmachung als angemessen betrachtet wurde.

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Beweislastumkehr nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Ein entscheidender Aspekt des Verfahrens war der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers, der mit einem Wert von 40 angegeben ist. Das Arbeitsgericht Düsseldorf stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 22 AGG. Diese Vorschrift regelt die Beweislast im Falle einer vermuteten Diskriminierung.

Demnach müssen Bewerber lediglich Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines der im Gesetz genannten Gründe – wie etwa einer Behinderung – vermuten lassen.

Ist dies der Fall, trägt die Arbeitgeberseite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Im vorliegenden Fall trat diese Beweislastumkehr ein, da das Unternehmen keinen erforderlichen Vermittlungsauftrag bei der Agentur für Arbeit gestellt hatte.

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Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Personalwesen

Der Fall verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Prüfung von Bewerbungsunterlagen. Da die Schwerbehinderung beziehungsweise der Grad der Behinderung im Auswahlprozess nicht berücksichtigt wurde, konnte das Unternehmen den Vorwurf der Diskriminierung im gerichtlichen Verfahren nicht entkräften.

Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits formale Fehler im Rekrutierungsprozess ausreichen können, um Entschädigungsansprüche auszulösen. Arbeitgeber sind dazu angehalten, ihre internen Prozesse so zu gestalten, dass Merkmale, die einen besonderen Schutz nach dem AGG genießen, in jeder Phase des Bewerbungsverfahrens zuverlässig erkannt und berücksichtigt werden.

Das Übersehen solcher Informationen durch das Personalpersonal schützt nach der aktuellen Rechtsprechung nicht vor den rechtlichen Konsequenzen einer daraus resultierenden Benachteiligung.

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