AGG-Urteile: BAG präzisiert Konfessionsanforderungen bei Kirchen
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtlichen Anforderungen an Stellenausschreibungen und die damit verbundenen Entschädigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfahren durch aktuelle Urteile eine deutliche Präzisierung.
Im Fokus steht dabei insbesondere die Frage, inwieweit religiöse Institutionen die Kirchenmitgliedschaft als zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung festlegen dürfen und welche Hürden für Entschädigungsforderungen bei vermeintlicher Diskriminierung gelten.
Langjähriger Rechtsstreit um konfessionslose Bewerbung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) traf am 21. Mai 2026 eine wegweisende Entscheidung zur Zulässigkeit von Konfessionsanforderungen bei kirchlichen Arbeitgebern. Im konkreten Fall (Urteil 8 AZR 194/25 (F)) wurde die Klage einer konfessionslosen Bewerberin auf eine AGG-Entschädigung abgewiesen.
Die Klägerin hatte sich bereits im Jahr 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie beworben, wurde jedoch aufgrund ihrer fehlenden Kirchenmitgliedschaft nicht berücksichtigt.
Das Verfahren erstreckte sich über einen Zeitraum von insgesamt 12 Jahren und passierte mehrere Instanzen, darunter eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
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Das BAG stellte schließlich fest, dass die Kirchenmitgliedschaft für die fragliche Referentenstelle eine wesentliche und berechtigte berufliche Anforderung darstelle. Damit bestätigten die Richter den weiten Spielraum kirchlicher Organisationen bei der Festlegung ihrer Einstellungskriterien, sofern diese einen engen Bezug zur religiösen Identität der Einrichtung aufweisen.
Verschärfte Maßstäbe gegen sogenanntes AGG-Hopping
Parallel dazu setzen Arbeitsgerichte verstärkt Grenzen für Klagen, bei denen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung bestehen. Wie aus einem Bericht vom 8. September 2026 hervorgeht, wies das Arbeitsgericht Berlin am 28. Mai 2026 die AGG-Klage einer nicht-binären Person ab (Az. 42 Ca 3438/26). Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass keine ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme erkennbar gewesen sei.
Die klagende Person war zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei Universitäten eingeschrieben und verfügte zudem nicht über die geforderten Kenntnisse im Vergaberecht. Das Gericht folgte damit den verschärften Maßstäben von EuGH und BAG zur Bekämpfung von „AGG-Hoppern“. Dieser Begriff beschreibt Personen, die sich primär bewerben, um bei einer Ablehnung Entschädigungen einzuklagen, ohne tatsächlich an der Position interessiert zu sein.
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Hohe Schadensersatzforderungen im Fokus der Revision
Ein weiterer Fall verdeutlicht das finanzielle Risiko, das mit AGG-Verfahren für Unternehmen verbunden sein kann. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich unter dem Aktenzeichen 8 AZR 153/25 mit der Revision eines Münchener Rechtsanwalts gegen das Versicherungsunternehmen R+V. Der Jurist hatte nach einem vorangegangenen AGG-Urteil aus dem Jahr 2018 bereits eine Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro erhalten.
Nun fordert der Kläger weiteren Schadensersatz für den Zeitraum von 2020 bis 2023 in einer Gesamthöhe von circa 236.000 Euro, basierend auf dem potenziellen Verdienstausfall bis zu seiner geplanten Verrentung im Jahr 2040. Die R+V vertritt hingegen die Auffassung, dass sämtliche Ansprüche durch einen im Jahr 2021 geschlossenen Vergleich über 100.000 Euro bereits abgegolten seien.
Der Versicherer beruft sich dabei auch auf die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2016 zum Rechtsmissbrauch im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes. Diese Verfahren zeigen, dass die rechtliche Einordnung von Entschädigungsansprüchen zunehmend von der individuellen Motivation der Bewerber und der Verhältnismäßigkeit der Forderungen abhängt.
