AGG-Urteil, Arbeitsgericht

AGG-Urteil: Arbeitsgericht widerspricht Bundesarbeitsgericht deutlich

Veröffentlicht am: 21.08.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Düsseldorfer Arbeitsgericht weist Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers ab und widerspricht der BAG-Rechtsprechung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Arbeitsgericht Düsseldorf: AGG-Klage abgewiesen, BAG-Linie kritisiert
Ein minimalistischer Gerichtssaal mit einem hölzernen Richtertisch, Gesetzbüchern und einem Hammer in einer ruhigen Umgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf sorgt für Aufmerksamkeit in der juristischen Fachwelt. Das Gericht wies im Mai 2026 die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Dabei distanzierten sich die Richter deutlich von der bisherigen Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und bezeichneten diese als fachlich unzutreffend. Da die Berufung inzwischen zurückgenommen wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Fehlender Vermittlungsauftrag begründet keine Diskriminierung

In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 Ca 6536/25 forderte ein Kläger mit einem Grad der Behinderung von 90 eine Entschädigungssumme in Höhe von 75.000 Euro. Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Frage, ob ein Verstoß gegen § 164 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) automatisch eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung vermuten lässt.

Die genannte Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen, frühzeitig Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen, um nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern zu suchen.

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Das Arbeitsgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass ein fehlender Vermittlungsauftrag keine Indizwirkung nach § 22 AGG entfalte. Damit widersprach die Kammer der Auffassung, dass allein prozessuale Versäumnisse des Arbeitgebers ausreichen, um eine Entschädigungspflicht auszulösen.

Der Kläger konnte nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend darlegen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung ursächlich mit seiner Behinderung verknüpft war. Ein bloßer Verstoß gegen die Melde- und Vermittlungspflichten des SGB IX reiche für die Annahme einer Diskriminierung nicht aus.

Deutliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Besondere Relevanz gewinnt das Urteil durch die explizite Auseinandersetzung mit der Linie des Bundesarbeitsgerichts. Die Düsseldorfer Richter bezogen sich auf eine Entscheidung des achten Senats des BAG vom 27.03.2025 (8 AZR 123/24). In der Urteilsbegründung wurde diese höchstrichterliche Rechtsprechung als falsch und nicht mehr zeitgemäß eingestuft.

Das Gericht in Düsseldorf vertrat die Ansicht, dass die starre Verknüpfung von formalen Fehlern bei der Stellenbesetzung mit einer Diskriminierungsvermutung korrigiert werden müsse.

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Juristen bewerten diesen Schritt als ungewöhnlich, da Abweichungen erstinstanzlicher Gerichte von gefestigten BAG-Linien in dieser Schärfe selten vorkommen. Die Entscheidung deutet darauf hin, dass die Anforderungen an die Beweislast bei Entschädigungsklagen in der Praxis zunehmend kritischer hinterfragt werden.

Urteil nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig

Obwohl die Entscheidung gegen die übergeordnete Rechtsprechung verstieß, wird sie nicht vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht überprüft werden. Nach dem Urteil im Mai 2026 wurde die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen. Damit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf rechtskräftig geworden.

Für Unternehmen und HR-Abteilungen bedeutet diese Entwicklung eine potenzielle Änderung in der Bewertung formaler Pflichten aus dem SGB IX. Fachanwälte für Arbeitsrecht weisen darauf hin, dass die Begründung des Arbeitsgerichts Düsseldorf nun als Referenz für ähnliche Verfahren herangezogen werden könnte.

Dennoch bleibt für Arbeitgeber eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen, solange die widersprüchliche Bewertung zwischen der ersten Instanz und dem Bundesarbeitsgericht nicht durch eine erneute höchstrichterliche Entscheidung aufgelöst wird.

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