AGG-Reform: Klagefrist steigt von zwei auf vier Monate
12.06.2026 - 21:41:08 | boerse-global.de
Kernpunkt: Die Klagefrist soll von zwei auf vier Monate steigen.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wie komplex die Zuständigkeitsfragen im Arbeitsrecht bleiben. Das betrifft sowohl die Wahl des richtigen Gerichts als auch die Einhaltung prozessualer Fristen.
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Wahlrecht bei Gesamtschuldnerklagen
Wer gleichzeitig Arbeitnehmer und Dritte verklagen will, hat ein Wahlrecht. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Der Kläger kann entscheiden, ob er den Dritten vor dem Arbeitsgericht oder einem ordentlichen Gericht verklagt.
Eine einmal getroffene Wahl ist bindend. Wer etwa einen Mahnbescheid beim Landgericht beantragt, kann später nicht mehr wechseln. Ein Verweisungsbeschluss ans Arbeitsgericht gilt als bindend – solange er nicht willkürlich erfolgt.
Bei Entschädigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Beamte zählt der Wohnsitz. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln Anfang Juni.
Bundestag berät AGG-Novelle
Am 11. Juni 2026 startete die erste Beratung des Regierungsentwurfs zur AGG-Reform. Die geplante Verlängerung der Klagefrist von zwei auf vier Monate steht im Zentrum. Zudem soll eine Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes entstehen.
Die Opposition fordert weitergehende Schritte: ein Verbandsklagerecht und zusätzliche Diskriminierungsmerkmale. Ziel der Reform ist es, die nationalen Regeln enger an die EuGH-Rechtsprechung anzupassen.
Grenzen bei Versetzungen
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied im Januar 2026: Eine Versetzung ist unwirksam, wenn der Aufgabenbereich massiv schrumpft. Konkret ging es um eine Abteilungsleitung mit 77 Mitarbeitern, die auf eine Stelle mit rund 20 Mitarbeitern versetzt wurde.
Entscheidend ist der tatsächliche Zuschnitt der Aufgaben – nicht die formale Position oder die Vergütung.
Bei Stellenausschreibungen ist Vorsicht geboten. Das Landesarbeitsgericht Hessen urteilte Ende Januar: Die ausschließliche Verwendung weiblicher Berufsbezeichnungen begründet eine Diskriminierungsvermutung. Ein Verweis auf Formulierungsfehler reicht nicht. Betroffenen steht meist eine Entschädigung von 1,5 Bruttomonatsgehältern zu.
Fallstricke im Kündigungsschutz
Die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen bleibt die größte Hürde. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hemmt die Frist nicht – auch wenn er gleichzeitig mit der Klage gestellt wird.
Bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist besondere Sorgfalt nötig. Fehler wie eine unzureichende Darstellung der Kanzleiorganisation oder die Selbstvertretung durch Anwälte können fatale Folgen haben. Tatsachen müssen detailliert dargelegt werden – Nachschieben ist nach Fristablauf nicht mehr möglich.
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Auch Aufhebungsverträge sind nur schwer anfechtbar. Das BAG stellte klar: Allein die Androhung einer Kündigung bei Ablehnung macht den Vertrag nicht anfechtbar – sofern ein verständiger Arbeitgeber diese Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
