AGG-Hopping, Arbeitgeber

AGG-Hopping: Arbeitgeber müssen Rechtsmissbrauch konkret nachweisen

Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 14:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LAG Nürnberg verlangt für den Missbrauchseinwand bei AGG-Klagen detaillierte Einzelfallnachweise. Pauschale Verweise auf frühere Verfahren genügen nicht.

AGG-Hopping: LAG Nürnberg erschwert Arbeitgebern den Missbrauchsnachweis
Ein Vergrößerungsglas liegt auf juristischen Unterlagen und einem Bewerbungsformular auf einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung die Hürden für Arbeitgeber erhöht, sich gegen Entschädigungsforderungen durch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu wehren. Unternehmen müssen bei Verdacht auf das sogenannte AGG-Hopping den Nachweis eines Missbrauchs im jeweiligen Einzelfall detailliert und substantiiert führen. Ein pauschaler Hinweis auf frühere Verfahren des Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) reicht nach Auffassung der Richter nicht aus.

Diskriminierende Stellenausschreibung führt zur Entschädigungspflicht

Dem Urteil vom 30. Juni 2026 (Az. 7 SLa 25/26) lag ein Rechtsstreit zugrunde, der durch eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung ausgelöst worden war. Ein Unternehmen hatte eine Position als „Sekretärin/Kauffrau für Bürokommunikation“ ausgeschrieben. Ein männlicher Bewerber, der auf diese Anzeige eine Absage erhielt, klagte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf eine Entschädigung.

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bamberg die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg änderte diese Entscheidung jedoch ab und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.750 Euro zu. Die Richter sahen in der ausschließlich weiblich formulierten Ausschreibung eine unmittelbare Benachteiligung des männlichen Bewerbers. Da das Bruttomonatsgehalt für die Stelle mit 3.300 Euro angegeben war, orientiert sich die zugesprochene Summe an den gesetzlichen Vorgaben für Entschädigungen bei Nichteinstellung.

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Hohe Anforderungen an die Argumentation von Unternehmen

Der beklagte Arbeitgeber hatte im Verfahren versucht, einen Rechtsmissbrauch geltend zu machen. Als Indizien wurden unter anderem die Entfernung zwischen dem Wohnort des Bewerbers und dem Arbeitsplatz angeführt, die rund 170 Kilometer betrug. Zudem verwies das Unternehmen auf die Historie des Bewerbers, der bereits in der Vergangenheit mehrfach Entschädigungsklagen nach dem AGG gegen verschiedene Firmen geführt hatte.

Das LAG Nürnberg stellte jedoch klar, dass Rechtsmissbrauch nicht allein aus einer hohen Anzahl erfolgloser Bewerbungen oder einer räumlichen Distanz zum Arbeitsort abgeleitet werden könne. Ein Arbeitgeber müsse vielmehr konkret und substantiiert vortragen, warum im spezifischen Fall davon auszugehen sei, dass die Bewerbung nicht ernsthaft erfolgt sei, sondern lediglich das Ziel verfolgte, eine Entschädigung zu erstreiten. Pauschale Verweise auf die Beteiligung an früheren AGG-Verfahren genügen dieser Darlegungslast nicht.

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Konsequenzen für die Personalpraxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit für Personalabteilungen, Stellenausschreibungen konsequent geschlechtsneutral zu formulieren, um bereits die formale Grundlage für Diskriminierungsklagen zu vermeiden. Die Verwendung rein weiblicher Berufsbezeichnungen stellt einen klaren Verstoß gegen das AGG dar, der nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen sachlich gerechtfertigt werden kann.

Juristen weisen darauf hin, dass die Strategie, Kläger pauschal als AGG-Hopper zu brandmarken, durch dieses Urteil erheblich erschwert wird. Da die Beweislast für den Rechtsmissbrauch beim Arbeitgeber liegt, müssen Unternehmen im Falle einer Klage künftig präzisere Belege vorlegen, die über die bloße Anzahl der vom Bewerber geführten Prozesse hinausgehen. Das Urteil stärkt damit die Position von Bewerbern und unterstreicht die präventive Funktion des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im deutschen Arbeitsrecht.

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