AGG-Entschädigung: BAG definiert Ende der Haftung mit neuer Stelle
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einer Grundsatzentscheidung die zeitlichen Grenzen für Schadensersatzansprüche nach einer Benachteiligung im Bewerbungsprozess konkretisiert.
Der Achte Senat stellte klar, dass Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht von vornherein zeitlich oder in der Höhe begrenzt sind.
Allerdings kann der für eine Haftung notwendige Zurechnungszusammenhang entfallen, sobald der betroffene Bewerber eine neue, angemessene und verfestigte Beschäftigung gefunden hat (Az. 8 AZR 153/25).
Kausalzusammenhang endet mit neuer Beschäftigung
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass die Haftung für einen Verdienstausfall endet, wenn sich die berufliche Situation des Benachteiligten stabilisiert hat. Zwar gebe es keine starre zeitliche Grenze für die Entschädigung, jedoch gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entscheidende Kriterien für das Ende des Schadensersatzanspruchs seien die Qualifikationsangemessenheit der neuen Stelle sowie deren Dauer.
In dem verhandelten Fall entfiel nach Ansicht der Richter die Kausalität zwischen der ursprünglichen Diskriminierung und dem geltend gemachten Schaden, da der Kläger eine passende Stelle gefunden hatte. Damit verfalle der Entschädigungsanspruch nach dem AGG, wenn der direkte Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem finanziellen Nachteil nicht mehr fortbestehe.
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Hintergrund des langjährigen Verfahrens gegen die R+V
Dem Urteil lag ein jahrelanger Rechtsstreit zugrunde. Ein Münchner Rechtsanwalt hatte sich bereits im Jahr 2009 auf eine Trainee-Stelle bei der Versicherung R+V beworben und war dabei aufgrund seines Alters diskriminiert worden. In der Folge wurden dem Mann bereits eine Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro sowie ein Vergleich über 100.000 Euro für entgangenen Gewinn für den Zeitraum von 2009 bis 2017 gezahlt.
In dem aktuellen Verfahren vor dem BAG forderte der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 weiteres entgangenes Arbeitsentgelt in Höhe von rund 236.000 Euro.
Die Klage blieb jedoch sowohl in den Vorinstanzen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 18.06.2018 (Az. 7 Sa 851/17) und am 25.03.2025 (Az. 15 Ca 420/23) als auch in der Revision vor dem Achten Senat ohne Erfolg. Die Richter begründeten die Abweisung damit, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2020 eine angemessene Anstellung bei der Zentralen Ausländerbehörde angetreten hatte.
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Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht
Die Thematik der Schadensminderungspflicht und des Annahmeverzugs beschäftigte das Bundesarbeitsgericht zuletzt in mehreren Verfahren. Während im Fall der Diskriminierung die Kausalität entscheidend ist, gelten bei laufenden Kündigungsfristen andere Maßstäbe.
So entschied das BAG in einem weiteren Urteil (Az. 5 AZR 127/24), dass Arbeitnehmer während einer Kündigungsfrist in der Regel noch keine neue Beschäftigung suchen oder Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, sofern die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar ist.
In jenem Fall hatte eine Arbeitgeberin nach einer Kündigung am 29.03.2023 die Freistellung einer Mitarbeiterin bis zum 30.06.2023 ausgesprochen und ab dem 12.05.2023 über 40 Stellenanzeigen an die Betroffene übermittelt. Da die Arbeitnehmerin darauf nicht reagierte, verweigerte das Unternehmen die Juni-Vergütung.
Zudem konkretisierte das BAG (Az. 5 AZR 177/23), dass eine Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst nach dem Kündigungsschutzgesetz erfolgt, wenn Bewerber die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen nicht hinreichend darlegen können.
Juristen weisen jedoch darauf hin, dass die Rechtslage zum Annahmeverzugsentgelt nach unwirksamen Kündigungen uneinheitlich bleibt. So sah das LAG Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 10/24) kein böswilliges Unterlassen in Fällen, in denen Arbeitgeber potenzielle Stellen erst nachträglich benennen.
