Zwangsmaßnahmen, Sachverständige

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Sieben Sachverständige fordern Nachbesserungen

Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 06:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Sieben Fachleute sehen Nachbesserungsbedarf; der Bundestag muss die Reform bis Ende 2026 beraten.

Betreuungsrecht: Sachverständige verlangen Änderungen an Zwangsmaßnahmen-Gesetz
Ein leerer Gerichtssaal mit modernen Holzoberflächen und hellem Tageslicht, das durch hohe Fenster fällt. Illustration mit AI erstellt.

Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 7. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf 21/7561 stattgefunden. Die Vorlage zielt darauf ab, die rechtlichen Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht anzupassen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel zu stärken.

Wie aus einem Bericht vom 11. Oktober 2026 hervorgeht, äußerten sieben geladene Sachverständige während der Sitzung deutlichen Anpassungsbedarf, da ihnen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in Teilen nicht weit genug gingen.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfordern Neuregelung

Der Gesetzentwurf 21/7561 dient der Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber für die Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2026 gesetzt. Mit der geplanten Reform soll insbesondere das Ultima-Ratio-Gebot geschärft werden, um Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

Inhaltlich sieht der Entwurf unter anderem eine Ergänzung des Paragrafen 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Demnach bleibt die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme weiterhin zwingend genehmigungspflichtig durch das zuständige Betreuungsgericht.

Zudem führt die Vorlage zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten ein. Um die Rechte der Betroffenen im Verfahren besser zu wahren, soll der Einsatz von Verfahrenspflegern künftig grundsätzlich verpflichtend ausgestaltet sein.

Krankenhausaufenthalt bleibt gesetzlicher Standard

Ein zentraler Punkt der Vorlage betrifft den Durchführungsort von medizinischen Zwangsbehandlungen. Das Krankenhaus bleibt nach dem Gesetzentwurf weiterhin der Regelfall.

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Der Gesetzentwurf 21/7561 soll die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht neu regeln — die Frist aus Karlsruhe läuft bis zum 31. Dezember 2026. Wer jetzt die Genehmigungspflicht nach Paragraf 1832 BGB, die zusätzlichen Dokumentations- und Prüfpflichten sowie den künftig grundsätzlich verpflichtenden Verfahrenspfleger-Einsatz vorbereitet, ist bei Inkrafttreten handlungsfähig. Kostenlosen Praxis-Leitfaden jetzt anfordern

Eine Abweichung hiervon ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen: Sie ist ausschließlich dann zulässig, wenn durch einen Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Überdies muss der gewählte alternative Behandlungsort die qualitativen Standards eines Krankenhauses nahezu erreichen.

Kontroversen um Genehmigungsfristen und parlamentarische Anträge

Im Vorfeld und Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens traten zudem Differenzen über verfahrensrechtliche Fristen zutage. Der Bundesrat hatte eine Ausweitung der gerichtlichen Genehmigungsdauer von bisher sechs Wochen auf drei Monate vorgeschlagen. Die Bundesregierung wies diesen Vorstoß jedoch zurück und stufte eine solche Verlängerung als zu weitgehend ein.

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Sieben Sachverständige haben in der Anhörung des Rechtsausschusses Nachbesserungen am Gesetzentwurf gefordert — für Sozialdienste und Kliniken bleibt die Rechtslage bis zum Abschluss der Beratungen offen. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Zwangsbehandlungen schon heute so dokumentieren, dass sie einer späteren gerichtlichen Prüfung standhalten. Dokumentations-Leitfaden jetzt sichern

Neben dem Regierungsentwurf lagen dem parlamentarischen Verfahren weitere Initiativen bei. Die Fraktion Die Linke brachte den Antrag 21/7060 zum Themenkomplex der ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht ein.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legte zudem einen Änderungsantrag zum Regierungsentwurf 21/7561 vor. Angesichts der bis Ende Dezember 2026 laufenden Frist aus Karlsruhe steht das Parlament nun vor der Aufgabe, die parlamentarischen Beratungen fristgerecht abzuschließen.

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