Ärzte-Gebührenordnung: 5 Prozent Vergütungssteigerung ab Juli
16.06.2026 - 07:02:08 | boerse-global.de
Die gesetzliche Unfallversicherung zeigt ein gemischtes Bild: Während die Unfallkasse Sachsen die Beiträge stabil hält, steht zum 1. Juli eine grundlegende Reform der Gebührenordnung für Ärzte an.
Unfallkasse Sachsen hält Beiträge stabil
Die Unfallkasse Sachsen belässt die Beitragssätze für 2026 auf Vorjahresniveau. Grundlage ist die Satzung vom 10. Dezember 2024, die auf dem Zensus vom 15. Mai 2022 fußt.
Die Sätze variieren je nach Versichertengruppe deutlich:
- Freistaat Sachsen: 9,90 Euro pro Einwohner
- Kreisfreie Städte: 13,39 Euro pro Einwohner
- Kreisangehörige Gemeinden: 8,94 Euro pro Einwohner
- Landkreise: 4,45 Euro pro Einwohner
- Private Haushalte: 1,5 Prozent des Entgelts
- Selbstständige Unternehmen: 6,10 Euro je 1.000 Euro Lohnsumme
Die ersten Fälligkeiten waren bereits ab dem 15. Januar 2026 wirksam.
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Neue Gebührenordnung für Ärzte ab Juli
Eine wesentliche Änderung steht zur Jahresmitte an. Ab dem 1. Juli 2026 gilt die neue Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ). Die Reform überarbeitet zahlreiche Leistungsbereiche strukturell.
Die Vergütung steigt für die meisten medizinischen Leistungen um 5 Prozent. Ausgenommen sind Grundleistungen und Arthroskopien. Letztere erhalten einen eigenen Abschnitt mit den Ziffern 3400 bis 3444.
Neu eingeführt werden Zuschläge für vorzeitige Heilbehandlung oder erschwerte Kommunikation mit Patienten. Auch die Materialzuschläge wurden angepasst. Mit dem Stichtag im Juli beginnt ein neuer Abrechnungsfall.
Arbeitgeber in der Pflicht
Neben den Beiträgen rücken regulatorische Pflichten in den Fokus. Die Sicherheitsprüfung nach DGUV Vorschrift 3 für gewerbliche Geräte ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss mindestens jährlich erfolgen, die Kosten liegen pro Gerät zwischen 50 und 200 Euro. Die Verantwortung trägt der Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte zudem die Pflichten bei Arbeitgeberzuschüssen zur Direktversicherung. In einer Entscheidung vom 24. Juni 2025 stellte es klar: Die gesetzliche Zuschusspflicht wird bereits durch die Zahlung an den Versorgungsträger erfüllt. Eine gesonderte Erfüllungsvereinbarung ist nicht nötig. Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Zahlung.
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Krankenkassen unter Druck
Während die Unfallversicherung in Teilen Stabilität zeigt, steht das gesamte Sozialversicherungssystem unter finanziellen Druck. Mehrere Krankenkassen haben zum 1. Juli Erhöhungen ihrer Zusatzbeiträge beantragt. Der GKV-Spitzenverband verweist auf schwindende Reserven, die zum Jahreswechsel bei rund 2 Milliarden Euro lagen.
Am 26. Juni 2026 stimmt der Bundestag über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab. Es sieht vor, die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner einzuschränken. Stattdessen soll ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens fällig werden. Ausgenommen sind Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, pflegende Angehörige und Rentner. Ziel der Reform ist eine Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung um mindestens 16,3 Milliarden Euro jährlich ab 2027.
