Abwasserrichtlinie: EuGH-Generalanwältin empfiehlt 80%-Regel für nichtig
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 15:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Am 3. September 2026 hat die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Kokott, in ihrem Schlussantrag empfohlen, zentrale Bestimmungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) für nichtig zu erklären.
Wie Fachmedien am 8. und 9. September 2026 berichteten, sieht die Generalanwältin in der aktuellen Fassung der Richtlinie offensichtliche Ermittlungs- und Beurteilungsfehler. Die Empfehlung betrifft insbesondere die geplante finanzielle Belastung privater Unternehmen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
Kritik an der erweiterten Herstellerverantwortung
Im Fokus der rechtlichen Auseinandersetzung steht Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Pharma- und Kosmetikindustrie für 80 % der Kosten aufkommen soll, die durch den Ausbau der sogenannten vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen entstehen. Diese zusätzliche Reinigungsstufe ist darauf ausgelegt, Mikroschadstoffe wie Arzneimittelrückstände oder Inhaltsstoffe von Kosmetika aus dem Abwasser zu entfernen.
Nach Einschätzung der Generalanwältin sei die Festsetzung dieser 80-prozentigen Kostenbeteiligung jedoch nicht ausreichend begründet worden. Die Empfehlung zur Nichtigerklärung stützt damit die Position zahlreicher Industrievertreter.
Zuvor hatten bereits der europäische Dachverband der Pharmaindustrie (Efpia) sowie einzelne Unternehmen, darunter Fresenius Kabi, gegen die Regelungen geklagt. Diese Klagen waren vom Gericht der Europäischen Union (EuG) in der Vergangenheit aus formalen Gründen abgewiesen worden.
Industrie warnt vor Preissteigerungen und Lieferengpässen
Die betroffenen Wirtschaftsverbände reagierten mit deutlicher Kritik auf die ursprünglichen Pläne der EU-Kommunalabwasserrichtlinie. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) forderte eine gerechtere Verteilung der finanziellen Lasten.
Der Verband warnte davor, dass die einseitige Kostenbelastung der Hersteller zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen könne. In der Folge seien steigende Preise für Arzneimittel sowie potenzielle Lieferengpässe zu befürchten, was die Versorgungssicherheit gefährden könnte.
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Auch der Verband der Chemischen Industrie (VCI) äußerte Kritik an der Richtlinie in ihrer jetzigen Form. Die Industrie plädiert für Modelle, die eine ausgewogenere Finanzierung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen vorsehen, anstatt die Kostenlast primär zwei Branchen aufzuerlegen.
Wasserwirtschaft pocht auf das Verursacherprinzip
Demgegenüber steht die Position der Wasserwirtschaftsverbände, die den Schutz der Gewässer priorisieren. Der Präsident der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), Paetzel, bekräftigte die Bedeutung der vierten Reinigungsstufe für den Umweltschutz. Er hielt an der Notwendigkeit des Verursacherprinzips fest.
Aus Sicht der Wasserwirtschaft sei es essenziell, dass diejenigen Akteure, die für den Eintrag von Spurenstoffen in den Wasserkreislauf verantwortlich sind, auch einen angemessenen Teil der Reinigungskosten tragen.
Die vierte Reinigungsstufe gilt als technischer Schlüssel, um die Belastung der Ökosysteme durch schwer abbaubare chemische Verbindungen zu reduzieren. Trotz der rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Kostenverteilung bleibt die Notwendigkeit der technischen Aufrüstung von Kläranlagen in der Branche weitgehend unbestritten.
Urteil für Ende 2026 erwartet
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Obwohl der Schlussantrag der Generalanwältin für die Richter des EuGH rechtlich nicht bindend ist, folgt das Gericht derartigen Empfehlungen in der Praxis häufig. Eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeit der 80-prozentigen Kostenbeteiligung wird für Ende 2026 erwartet.
Sollte der EuGH der Empfehlung folgen, müsste der europäische Gesetzgeber die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe und die Regeln der Herstellerverantwortung grundlegend neu bewerten und rechtssicher begründen.
