Abgelehnter Urlaub: Krankfeiern kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 17:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Vortäuschen einer Erkrankung zur Durchsetzung einer Reise nach einem abgelehnten Urlaubsantrag kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschied unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1085/25, dass eine außerordentliche Kündigung in einem entsprechenden Fall wirksam war.
Abgelehnter Urlaubsantrag und zweifelhafte Krankschreibung
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer Urlaub beantragt und bereits einen Flug gebucht. Nachdem der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht genehmigt hatte, legte der Beschäftigte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und blieb der Arbeit fern. Auffällig war zudem die Vorgeschichte: Der Mitarbeiter war bereits zuvor mehrfach unmittelbar vor oder nach genehmigten Urlaubstagen krankgeschrieben gewesen.
Selbst das Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bietet in solchen Konstellationen keinen automatischen Schutz. Das gilt insbesondere dann, wenn das Dokument ohne tatsächliche Untersuchung ausgestellt wurde und weitere Umstände gravierende Zweifel am Krankheitszustand wecken.
Im gerichtlichen Verfahren behauptete der Beschäftigte, unter Rückenschmerzen gelitten zu haben und von einer Medizinerin untersucht worden zu sein. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Ärztin das Attest gänzlich ohne Untersuchung ausgestellt hatte.
Zudem gab der Mann an, die Beschwerden hätten bereits an einem Freitag bestanden, an dem er noch regulär gearbeitet hatte. Diese Aussage korrigierte er erst nach expliziter richterlicher Nachfrage. Wie aus Hinweisen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein hervorgeht, stützen derartige Widersprüche und Begleitumstände die arbeitsrechtliche Wirksamkeit einer Entlassung.
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Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen und Darlegungslast
Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht im Krankheitsfall grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt in der Praxis zwar einen hohen Beweiswert, begründet nach § 5 EFZG jedoch keine gesetzliche Beweisvermutung.
Wird dieser Beweiswert erschüttert, verlagert sich die Darlegungslast auf die Seite der Beschäftigten. Das Landesarbeitsgericht wies in seiner Rechtsbegründung darauf hin, dass Arbeiten in getrennten Zeiträumen sowie schwankende Beschwerden den Beweiswert einer Krankschreibung für den gesamten Zeitraum entkräften können. Werden die gesundheitlichen Einschränkungen daraufhin vor Gericht nicht konkret dargelegt, reicht das Attest allein nicht mehr aus.
Krankmeldungen ohne tatsächliche Erkrankung verbreitet
Fehlzeiten trotz erhaltener Arbeitsfähigkeit stellen Arbeitgeber wiederholt vor Herausforderungen. Laut einer Yougov-Umfrage aus dem Vorjahr hat bereits mehr als jeder Vierte einmal unter falschen Angaben bei der Arbeit gefehlt.
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Eine Erhebung der Krankenkasse Pronova BKK ergab zudem, dass sich 60 Prozent der Beschäftigten schon einmal krankgemeldet haben, obwohl sie sich arbeitsfähig fühlten. Sieben Prozent gaben an, dies häufig zu tun, während rund die Hälfte der Befragten dies manchmal oder selten einräumte.
Wiederholte Krankschreibungen trotz bestehender Leistungsfähigkeit müssen von Unternehmen nicht hingenommen werden. Fachanwälte für Arbeitsrecht weisen darauf hin, dass Betrieben in solchen Fällen differenzierte rechtliche Schritte offenstehen, die bis hin zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichen können.
