Abfindung bei Aufhebungsvertrag: Fünftelregelung seit 2025 in Steuererklärung
Veröffentlicht am: 31.08.2026 um 17:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Rahmen der Arbeitsrechtsberatung wurden neue Mustervorlagen für Aufhebungsverträge zur Verfügung gestellt, die speziell auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen Krankheit oder zum Zweck des Renteneintritts zugeschnitten sind. Die Dokumente berücksichtigen aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und geben Hinweise zur Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sowie zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen.
Rechtliche Besonderheiten bei krankheitsbedingtem Ausscheiden
Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung aus dem Erwerbsleben ausscheiden, bietet die neue Mustervorlage Orientierungshilfen zur vertraglichen Gestaltung. Ein zentraler Aspekt ist dabei die mögliche Vereinbarung einer Abfindung. In diesem Zusammenhang wird auf eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III verwiesen, die bereits Anfang 2017 veröffentlicht wurde.
Diese Anweisung ist maßgeblich für die Bewertung, ob ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslöst. Laut den vorliegenden Informationen führt ein solcher Vertrag bei nachgewiesener gesundheitlicher Notwendigkeit nicht zwangsläufig zu einer Sperre durch die Arbeitsverwaltung.
Herausforderungen beim Übergang in die Rente mit 63
Ein weiteres Muster adressiert Arbeitnehmer, die einen vorzeitigen Ruhestand, etwa die sogenannte Rente mit 63, anstreben. Voraussetzung für diese abschlagsfreie Altersrente ist eine Versicherungszeit von 45 Jahren. Der Aufhebungsvertrag dient hier als Instrument, um das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Es wird jedoch klargestellt, dass eine Abfindung in diesen Fällen nicht automatisch Bestandteil des Vertrages ist.
Sollte eine Abfindung gezahlt werden, kann deren Höhe entscheidend für die Vermeidung von Sperrzeiten beim Übergang in die Rente sein. Branchenbeobachter weisen darauf hin, dass eine Abfindungssumme von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr in der Regel keine Sperrzeit provoziert. Ein Fachanwalt rät in diesem Kontext dazu, bei der Kalkulation der Abfindung stets den Bruttobetrag vor Steuern als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
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Finanzielle Risiken und steuerliche Neuerungen
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gilt grundsätzlich als riskant, da er wie eine Eigenkündigung gewertet werden kann. Für Arbeitnehmer ab 58 Jahren, die bei einer Versicherungszeit von 48 Monaten bis zu 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, kann eine 12-wöchige Sperrzeit erhebliche Folgen haben. Eine solche Sperre mindert die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel, was beispielsweise eine Reduzierung von 24 auf 18 Monate bedeuten kann.
Bei der Besteuerung von Abfindungen ist seit Anfang 2025 eine wichtige Änderung zu beachten: Die sogenannte Fünftelregelung wird nicht mehr unmittelbar beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
Stattdessen müssen Steuerpflichtige diese Begünstigung nun im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Während Abfindungen in der Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei bleiben, kann für freiwillig gesetzlich versicherte Personen eine Beitragspflicht auf die Abfindungssumme bestehen.
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Politische Debatte um die Zukunft der abschlagsfreien Rente
Die Bereitstellung der Vorlagen erfolgt vor dem Hintergrund einer intensiven politischen Diskussion über die Zukunft der Rente mit 63. Innerhalb der Bundesregierung wird derzeit über die Abschaffung dieser Rentenform debattiert. Die Union drängt die zuständige Arbeitsministerin zur zügigen Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs.
Geplante Reformen sehen vor, die Regelaltersgrenze ab dem Geburtsjahrgang 1965 über 67 Jahre hinaus anzuheben. Dabei soll eine Regelung greifen, nach der ein Jahr gewonnene Lebenserwartung zu acht zusätzlichen Monaten Erwerbsarbeit und vier Monaten zusätzlichem Rentenbezug führt. Für die Jahrgänge 1967 bis 1970 könnte dies eine Anhebung des Renteneintrittsalters auf bis zu 67,5 Jahre bis zum Jahr 2041 bedeuten.
Gegen diese Pläne regt sich Widerstand. Die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) warnte die Regierungsparteien vor einer Abschaffung und bezeichnete eine weitere Erhöhung des Renteneintrittsalters als Belastung für die Arbeitnehmer.
Laut aktuellen Umfragedaten des ZDF-Politbarometers aus dem August lehnen rund 75 Prozent der Befragten eine Abschaffung der Rente mit 63 ab. Solange kein neues Gesetz verabschiedet ist, bleibt das bestehende Recht jedoch in Kraft.
