Abfallverzeichnis-Verordnung, Altbatterien

Abfallverzeichnis-Verordnung: Fast alle Altbatterien werden gefährlicher Abfall

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 14:41 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Entwurf sieht strengere Batterie-Einstufungen vor; der Kfz-Verband erwartet zusätzliche Pflichten und Belastungen für Werkstätten.
Leere, industrielle Sortierbehälter in einer Lagerhalle für Gefahrgut zur Entsorgung von Altbatterien. Illustration mit AI erstellt.

Mit einer Novelle der Abfallverzeichnis-Verordnung stehen Betrieben und Entsorgern in Deutschland weitreichende Anpassungen beim Umgang mit ausgedienten Energiespeichern bevor.

Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 9. September 2026 den Referentenentwurf zur 2. Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vorgelegt. Die Neuregelung dient der nationalen Umsetzung des Delegierten Beschlusses (EU) 2025/934 und sieht vor, dass die neuen Abfallarten ab dem 9. Dezember 2026 gelten sollen.

Die geplanten Änderungen betreffen die Einstufung und Kennzeichnung ausgedienter Batterien grundlegend: Künftig sollen fast alle Altbatterien als gefährlicher Abfall eingestuft werden.

Anpassung der Abfallschlüssel für Lithium- und Alkalibatterien

Im Zentrum der Novellierung steht eine differenzierte Erfassung moderner und weitverbreiteter Batteriesysteme. So erhalten Lithium-Fahrzeugbatterien im Rahmen der neuen Vorgaben einen eigenständigen Abfallschlüssel. Damit wird der zunehmenden Verbreitung von Hochvoltspeichern im Mobilitätssektor und den damit verbundenen Sicherheitsanforderungen bei der Verwertung Rechnung getragen.

Eine wesentliche Neuerung betrifft zudem herkömmliche Haushalts- und Gerätebatterien: Alkalibatterien werden durch die Verordnung erstmals als gefährlicher Abfall eingestuft. Für etablierte Systeme bleibt die Zuordnung hingegen teilweise unverändert. Blei-Säure-Altbatterien behalten demnach weiterhin ihren bisherigen Abfallschlüssel 16 06 01.

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Kfz-Branche warnt vor bürokratischem Mehraufwand

Die Einstufung als gefährlicher Abfall zieht in der betrieblichen Praxis erweiterte Nachweis-, Lager- und Entsorgungspflichten nach sich. Zu den Auswirkungen auf das Handwerk hat sich der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) geäußert. Der Verband reichte am 24. September 2026 fristgerecht seine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf ein.

Darin weist der Verband darauf hin, dass durch die neuen Regelungen erhebliche Mehrbelastungen für Kleinmengenerzeuger zu erwarten seien. Dies gelte ausdrücklich für Kfz-Werkstätten, die regelmäßig mit dem Austausch und der fachgerechten Entsorgung unterschiedlicher Batterietypen befasst sind.

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Durch die Einstufung fast aller Altbatterietypen als gefährliche Abfälle müssen sich Werkstattbetriebe künftig auf strengere Nachweispflichten und veränderte Abläufe bei der Bereitstellung zur Abholung einstellen, bevor die neuen Abfallarten ab Dezember 2026 rechtlich greifen.

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