A1-Bescheinigung: EU beschließt Ende der Antragspflicht für kurze Geschäftsreisen
Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 14:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Europäische Union hat die Reform der A1-Bescheinigung endgültig beschlossen. Wie aus einem Bericht des Fachportals fvw.de vom 19. Oktober 2026 hervorgeht, entfällt künftig bei vielen kurzen Geschäftsreisen die Pflicht, das sozialversicherungsrechtliche Dokument vorab zu beantragen.
Mit dieser Entscheidung reagiert die EU auf die anhaltende Diskussion über bürokratische Erfordernisse bei grenzüberschreitenden Reisen von Beschäftigten innerhalb der Mitgliedstaaten.
Bürokratieabbau bei kurzfristigen Dienstreisen
Bislang war die Mitführung einer A1-Bescheinigung auch bei sehr kurzzeitigen beruflichen Aufenthalten im europäischen Ausland formal vorgeschrieben. Mit dem Nachweis wird belegt, welchem nationalen Sozialversicherungssystem eine entsandte oder grenzüberschreitend tätige Person unterliegt, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.
Die nun von der EU beschlossene Neuregelung sieht vor, dass für viele kurze geschäftliche Aufenthalte die Verpflichtung zur Beantragung vor Reiseantritt wegfällt. Für international agierende Betriebe und deren Angestellte bedeutet dies eine spürbare Reduzierung von Vorlaufzeiten und formalem Aufwand, wenn kurzfristige Termine oder Besprechungen im Ausland anstehen.
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Wirtschaftsverbände werten Neuregelung als wichtigen Erfolg
In der Wirtschaft stößt der Beschluss auf breite Zustimmung. Wirtschaftsverbände werten den Wegfall der A1-Bescheinigungspflicht für kurze Geschäftsreisen als wichtigen Erfolg.
Die bisherige Praxis war von Verbandsseite wiederholt als unverhältnismäßig aufwendig eingestuft worden, da selbst für eintägige Kundentreffen oder Konferenzbesuche separate Antragsverfahren durchlaufen werden mussten. Die Neuregelung wird daher als praxisnahe Entlastung gewürdigt, die den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr im Binnenmarkt erleichtern soll.
Grenzen der Erleichterung und Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Trotz der Neuerungen verweist die EU darauf, dass die Vereinfachung klare Grenzen hat. Für Unternehmen bleibt die rechtssichere Einordnung von Auslandsreisen weiterhin aufwendig. Nicht jeder berufliche Aufenthalt im Ausland ist von der Befreiung abgedeckt, weshalb betriebliche Reiseverantwortliche und Personalabteilungen weiterhin genaue Kriterien prüfen und klare Regeln beachten müssen.
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Die Verantwortung zur korrekten Einstufung verbleibt somit bei den Arbeitgebern. Es muss im Vorfeld detailliert ermittelt werden, ob eine Dienstreise die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung erfüllt.
Greift die Erleichterung im Einzelfall nicht, sind weiterhin die regulären Nachweise erforderlich. Unternehmen müssen ihre internen Prozesse anpassen, um trotz der neuen Erleichterungen eine lückenlose Einhaltung der geltenden Vorschriften bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sicherzustellen.
