EFZG, Suchterkrankung

§ 3 EFZG bei Suchterkrankung: Wann der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt

Veröffentlicht am: 08.11.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das EFZG regelt die Lohnfortzahlung bei Suchterkrankungen; 2022 erreichten alkoholbedingte Fehlzeiten laut Erhebung 15,3 Tage je 100 Versicherte.
Ein minimalistischer Büroarbeitsplatz mit einem leeren Glas Wasser und einem Notizbuch bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle juristische Fachbeiträge erläutern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei krankheitsbedingten Ausfällen durch Suchterkrankungen gemäß Paragraph 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Im Zentrum der Diskussion steht dabei regelmäßig die Abgrenzung, unter welchen Bedingungen eine Abhängigkeit als unverschuldete Krankheit einzustufen ist und wann Arbeitgeber zur fortlaufenden Lohnzahlung verpflichtet bleiben.

Rechtliche Einordnung und der Begriff der Krankheit

Nach Paragraph 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG gilt als Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Dieser Zustand gilt juristisch dann als regelwidrig, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Lebensverlaufs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist, wie unter anderem im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch dargelegt wird.

Anhand von Praxisbeispielen wird das Spannungsfeld deutlich: Ist eine Arbeitnehmerin beispielsweise seit 2019 in einem Betrieb beschäftigt, leidet an einer Alkoholabhängigkeit und hat bereits zwei dokumentierte Entzugstherapien absolviert, stellt sich bei einem erneuten Ausfall die juristische Streitfrage, ob das Unternehmen trotz eines etwaig verschuldeten Rückfalls weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet bleibt.

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Grundsätzlich sieht das Gesetz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Fortzahlung des Entgelts für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen vor; nach Ablauf dieser Frist schließt sich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse an.

Pflichten bei der Krankmeldung und Befugnisse im Betrieb

Arbeitnehmer müssen eine Krankmeldung unverzüglich an den Betrieb übermitteln. Ein ärztliches Attest ist gesetzlich erst ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit zwingend vorgesehen, muss dann aber spätestens an diesem Tag vorliegen.

Arbeitgeber haben jedoch das Recht, eine entsprechende Bescheinigung ohne Angabe von Gründen bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Eine Pflicht zur Nennung der konkreten medizinischen Diagnose besteht für Beschäftigte gegenüber dem Unternehmen nicht.

Ein Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht eigenständig feststellen, da dies ausschließlich medizinischem Personal vorbehalten ist. Allerdings darf die Unternehmensleitung erkrankte Beschäftigte im Rahmen des Direktionsrechts nach Hause schicken, etwa um eine Ansteckung der Belegschaft zu verhindern. Sofern die betroffenen Personen arbeitsbereit im Betrieb erschienen sind, bleibt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers in diesem Fall bestehen.

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Statistische Dimension alkoholbedingter Ausfalltage

Die Relevanz dieser Regelungen belegen Erhebungen des BGF-Instituts für die AOK Rheinland/Hamburg auf Basis von Hunderttausenden berufstätigen Versicherten. Demnach wurden im Jahr 2022 so viele alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeitstage registriert wie nie zuvor, mit einem Wort von 15,3 Fehltagen je 100 Versicherte.

Im Jahr 2021 lag dieser Wert bei 15,2 Tagen, nachdem im Jahr 2020 ein Anstieg um 14 Prozent auf 15,0 Tage verzeichnet worden war. In den Vor-Corona-Jahren von 2014 bis 2019 bewegte sich die Spanne zwischen 12,4 und 13,6 Fehltagen.

Den Höchstwert verzeichnete die Auswertung im Jahr 2022 bei den 50- bis 59-Jährigen mit 27,0 Fehltagen je 100 Versicherte, während es bei den 20- bis 29-Jährigen lediglich 3,8 Tage waren.

Bei Männern traten jährlich 0,98 alkoholbedingte Ausfallfälle je 100 Personen auf, verglichen mit 0,36 Fällen je 100 Frauen; die Fehltage beliefen sich auf 19,6 bei Männern gegenüber 9,5 bei Frauen je 100 Versicherte.

Auch branchenspezifisch zeigten sich im Jahr 2022 deutliche Unterschiede: In der Metallwarenherstellung gab es 29,4 Fehltage je 100 Versicherte, in der Ver- und Entsorgung 28,0, in der Metallverarbeitung 24,4 und im Maschinen- und Fahrzeugbau 23,7 Tage.

Im Gesundheitswesen lag der Wert hingegen bei 8,7 Fehltagen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums weisen in Deutschland rund 7,9 Millionen Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren einen gesundheitlich bedenklichen Alkoholkonsum auf, bei einem jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch von rund 10 Litern Reinalkohol.

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