§ 2b UStG: Neue Umsatzsteuerregeln für Kommunen gelten ab Januar 2027
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Auslaufen der Übergangsfrist zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts rückt näher. Fachbeiträge erläuterten in Berichten Ende Oktober das bevorstehende Ende der Übergangsregelung zur Anwendung des Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich die veränderte Systematik. Zuvor war die verpflichtende Anwendung des Paragrafen 2b durch das Jahressteuergesetz 2024 nochmals um zwei Jahre verschoben worden.
Weitreichende Betroffenheit öffentlicher Institutionen
Der Adressatenkreis der Neuregelung ist umfassend. Betroffen von den Vorschriften sind der Bund, die Länder und die Kommunen. Gleiches gilt für sämtliche Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus fallen auch öffentlich-rechtliche Verbände, Kammern und Innungen unter die neuen Vorgaben.
Den Kern der Neuregelung bildet die Bestimmung, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer gelten, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dadurch keine größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Marktteilnehmern entstehen.
Die rechtliche Grundlage der Umsatzsteuerpflicht beruht auf einer EU-Richtlinie, die alle Kommunen zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben verpflichtet.
Prüfbedarf für die Verwaltungen bis Ende 2026
Für die betroffenen Verwaltungen und Körperschaften besteht bis zum Ablauf der Übergangsfrist organisatorischer Handlungsbedarf. Bis Ende 2026 sind Tätigkeiten einzeln daraufhin zu überprüfen, wie sie steuerlich einzuordnen sind. Zentral ist dabei die Abgrenzung zwischen Handlungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt und privatrechtlich ausgestalteten Leistungen.
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Zusätzlich müssen die Verwaltungen die jeweilige Wettbewerbssituation analysieren. Aus den Prüfungen ergibt sich, welche Umsätze künftig der Steuerpflicht unterliegen und in welchen Bereichen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Kommunale Praxis und Ausweichregelungen vor Ort
Welche finanziellen und praktischen Konsequenzen die Neuregelung vor Ort mit sich bringt, zeigt sich auf kommunaler Ebene. Im Markt Kößlarn im Landkreis Passau befasste sich das zuständige Gremium mit den steuerlichen Folgen.
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Wie Regionalmedien Ende Oktober berichteten, beschloss der Marktrat an einem Montagabend einstimmig zwei öffentlich-rechtliche Regelungen, um die seit der Neuregelung greifende Umsatzsteuerpflicht auf Bauhofleistungen legal zu umgehen.
Als praktischer Anwendungsfall wurde die Pflasterung des Weges zu einem Schulgebäude genannt, bei der ohne gesonderte Regelung ein Aufschlag von 19 Prozent Umsatzsteuer angefallen wäre. Nach Angaben von Geschäftsleiter Peter Robl handelte die Kommune bei der Beschlussfassung mit Unterstützung eines Steuerberaters, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten.
