SGB, Eingliederungshilfe

§ 115 SGB IX: Eingliederungshilfe kann Familienbesuche finanziell fördern

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gesetzlich Versicherte können bestimmte Behandlungsfahrten ohne Kassenfreigabe nutzen; Besuchszuschüsse richten sich nach Bedarf und Antrag.

Fahrkosten und Familienbesuche: Welche Hilfen Menschen mit Behinderung erhalten
Ein ruhiger, moderner Krankenhausflur mit sanftem Tageslicht und Blick auf einen grünen Innenhof. Illustration mit AI erstellt.

Für Menschen mit schweren Behinderungen und Pflegebedarf können Fahrten zu medizinischen Behandlungen oder Besuche bei Angehörigen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein.

Wie das Portal gegen-hartz.de in einem Bericht vom 05.10.2026 erläutert, bestehen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf ärztlich verordnete Fahrten ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Zudem bietet die Eingliederungshilfe Möglichkeiten zur Kostenübernahme bei familiären Besuchen.

Genehmigungsfreie Fahrten im Rahmen der Krankenversicherung

Nach § 60 Abs. 1 SGB V können gesetzlich Versicherte ärztlich verordnete Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung nutzen, ohne vorab eine Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Dieser direkte Anspruch gilt für Personen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die ärztliche Verordnung vor Antritt der Fahrt über das dafür vorgesehene Muster 4 ausgestellt wird. Ein Schwerbehindertenausweis allein begründet diesen Anspruch hingegen nicht.

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Bei anderen Beförderungsarten sowie spezifischen Behandlungen gelten weiterhin strengere Vorgaben: Krankentransportwagen sowie Fahrten zur Dialyse oder Krebstherapie sind in den meisten Fällen nach wie vor genehmigungspflichtig.

Bei den genehmigungsfreien Fahrten fällt die gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro je Fahrt. Fallen für einen Arzttermin Hin- und Rückfahrt an, werden jeweils bis zu 10 Euro fällig, was zu einem Höchstbetrag von 20 Euro pro Termin führt.

Besuchsbeihilfen nach dem SGB IX für Familienkontakte

Neben medizinisch notwendigen Fahrten regelt das Sozialrecht auch finanzielle Unterstützungen für private Kontakte von Menschen mit Behinderungen. Nach § 115 SGB IX können Besuchsbeihilfen gewährt werden, wenn die betroffene Person Leistungen über Tag und Nacht erhält und die persönliche Unterstützung im Einzelfall erforderlich ist.

Die Regelung greift wechselseitig: Angehörige können Fahrten zum Menschen mit Behinderung unternehmen, oder die betroffene Person reist selbst zu ihrer Familie. Dass der Mensch mit Behinderung bereits volljährig ist, schließt eine Kostenübernahme nicht aus.

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Antragstellung und Ermessensentscheidung des Trägers

Für die Besuchsbeihilfe existiert keine bundesweit einheitliche Kilometerpauschale. Es gibt keinen im Vorfeld feststehenden Betrag, da der zuständige Träger der Eingliederungshilfe die Höhe der Unterstützung nach dem individuellen Bedarf ermittelt.

Zudem greift ein klares formales Verfahren: Der entsprechende Antrag nach § 108 SGB IX muss zwingend vor der Durchführung der Fahrt gestellt werden. Wird die Hilfe bewilligt, gilt die Leistung ab dem Ersten des Antragsmonats.

Bei der Besuchsbeihilfe handelt es sich um eine Ermessensleistung nach § 39 SGB I. Sollte der zuständige Träger den Antrag ablehnen oder die Kosten nicht im gewünschten Umfang übernehmen, beträgt die Frist für einen Widerspruch gemäß § 84 SGG genau 1 Monat.

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