§ 105 SGB VII: Wann Beschäftigte nach Arbeitsunfällen nicht haften
Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 07:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deAktuelle juristische Fachbeiträge befassen sich vertieft mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Haftung nach Arbeitsunfällen. Im Fokus der Betrachtungen stehen insbesondere die Voraussetzungen der gesetzlichen Haftungsbefreiung von Beschäftigten gemäß Paragraph 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die strafrechtliche Einordnung der Verantwortung von innerbetrieblichen Akteuren wie Sicherheitsbeauftragten nach schweren und tödlichen Vorfällen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftungsbefreiung nach Paragraph 105 SGB VII
Kommt es im Betriebsalltag zu einem Personenschaden, greift unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Haftungsausschluss zugunsten der Beschäftigten.
Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, etwa nach Paragraph 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird durch Paragraph 105 SGB VII gesperrt. Dies setzt voraus, dass die verursachende Person den Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 7 und 8 SGB VII herbeigeführt hat und die geschädigte Person nach Paragraph 2 SGB VII versichert ist sowie demselben Betrieb angehört. Zudem darf weder Vorsatz vorliegen noch ein nach Paragraph 8 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 SGB VII versicherter Wegeunfall gegeben sein.
Rechtlich bewirkt Paragraph 105 SGB VII einen vollständigen Anspruchsausschluss und keine bloße Modifikation des Verschuldensmaßstabs. Deliktische Ansprüche wegen erlittener Personenschäden sind dadurch unter Kolleginnen und Kollegen ausgeschlossen; eine Haftung verbleibt lediglich bei vorsätzlichem Handeln oder bei Wegeunfällen.
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Sachschäden werden von dieser Regelung hingegen nicht erfasst. Für Ansprüche verletzter Beschäftigter gegen das Unternehmen selbst gilt korrespondierend Paragraph 104 SGB VII.
Hinsichtlich des Vorsatzes gilt ein strenger Maßstab: Erforderlich ist eine doppelte Vorsätzlichkeit, die sich sowohl auf die Handlung selbst als auch auf den konkreten Verletzungserfolg erstrecken muss. Die bloße Missachtung von Sicherheits- und Schutzvorschriften begründet nach ständiger Rechtsprechung noch keinen Vorsatz bezüglich des Körperschadens, weshalb Arbeitsgerichte vorsätzliche Arbeitsunfälle in der Praxis nur äußerst selten bejahen.
Strafrechtliche Verantwortung und Pflichtenstrukturen im Betrieb
Neben der zivilrechtlichen Haftungsprivilegierung steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei schweren Betriebsunfällen im Blickfeld juristischer Analysen.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück nach einem tödlichen Unfall wurden fünf betriebliche Funktionsträger zur Verantwortung gezogen: die Geschäftsführer Heinrich und Hermann R. für die unternehmerische Entscheidung, der Instandhaltungsleiter für den Aufbau sowie ein Mitgeschäftsführer in seiner Funktion als Ausbilder und der Produktionsleiter.
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Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wurde in diesem Fall weder verurteilt noch war gegen sie ermittelt worden. Ein geladener Sicherheitsbeauftragter trat im Prozess als Zeuge auf und berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach Paragraph 55 der Strafprozessordnung, woraufhin frühere polizeiliche Angaben über den zuständigen Vernehmungsbeamten in das Verfahren eingeführt wurden.
Die gesetzlichen Vorgaben weisen dem Arbeitgeber zentrale Pflichten zu. Nach Paragraph 6 Absatz 2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss dieser Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dauerhaft funktionsfähig halten und deren Manipulation verhindern.
Flankiert wird dies durch Kooperationsgebote im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG): In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
Das ASiG sieht zudem eine aufgabenbezogene Zusammenarbeit der Fachkräfte mit Sicherheitsbeauftragten nach Paragraph 22 SGB VII sowie weiteren betrieblichen Helfern vor, um Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsstandardswirksam umzusetzen.
