Bundesgerichtshof, Street-Art

Wuppertal: BGH erlaubt Street-Art-Gemälde an Hochhausfassade

Veröffentlicht am: 25.09.2026 um 10:19 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Der Bundesgerichtshof stärkt die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Wuppertal: Ein großformatiges Street-Art-Gemälde an der Hochhausfassade darf umgesetzt werden. Ein Eigentümer war mit seiner Klage auch in Karlsruhe gescheitert.

  • Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa
    Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa
  • Der BGH ist als oberstes Zivilgericht zuständig. (Archivbild) - Bild: Uli Deck/dpa
    Der BGH ist als oberstes Zivilgericht zuständig. (Archivbild) - Bild: Uli Deck/dpa
  • In dem Fall geht es um diese Hochhaus-Fassade. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa
    In dem Fall geht es um diese Hochhaus-Fassade. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa
Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa Der BGH ist als oberstes Zivilgericht zuständig. (Archivbild) - Bild: Uli Deck/dpa In dem Fall geht es um diese Hochhaus-Fassade. (Archivbild) - Bild: Rolf Vennenbernd/dpa

Der Bundesgerichtshof hat im Streit um ein Street-Art-Gemälde an der Fassade eines Wuppertaler Hochhauses die Mehrheit der Wohnungseigentümer gestärkt.

Mehrheit für Kunstprojekt

Die Eigentümer hatten 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das stadtweite Kunstprojekt verantwortlichen Verein abschließt. Auf der Nordseite des Gebäudes soll ein großformatiges Gemälde entstehen.

Ein Eigentümer hatte gegen den Beschluss geklagt und argumentiert, das Kunstwerk gestalte die Wohnanlage grundlegend um. Außerdem könne er über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen, mit mehr Besuchern sei zu rechnen und das endgültige Aussehen des Gemäldes stehe noch nicht fest.

BGH weist Revision zurück

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Eine andere farbliche Gestaltung der Fassade könne von der Mehrheit beschlossen werden, teilte das Gericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen V ZR 165/25 mit.

Ob ein baulicher Eingriff die äußere Gestalt einer Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet, müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden. Im konkreten Fall werde der Kläger nicht stärker beeinträchtigt als die übrigen Wohnungseigentümer.

Geschmack allein reicht nicht

Der fünfte Zivilsenat stellte zudem fest, ein Wohnungseigentümer werde nicht schon deshalb unbillig benachteiligt, weil ihm ein Fassadengemälde weniger zusage als anderen. Damit scheiterte der Kläger auch in dritter Instanz.

Mehrheit entscheidet über das Erscheinungsbild

Das Urteil betrifft eine typische Spannung im Wohnungseigentumsrecht: Gemeinschaften müssen über das gemeinsame Eigentum entscheiden können, zugleich dürfen einzelne Eigentümer nicht ohne sachlichen Grund übermäßig belastet werden. Fassaden gehören zum Gemeinschaftseigentum. Veränderungen an ihnen berühren deshalb grundsätzlich alle Eigentümer und können nicht allein von einem Bewohner bestimmt werden.

Der Bundesgerichtshof stellt im konkreten Fall klar, dass eine farbliche Neugestaltung nicht automatisch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstellt. Entscheidend bleibt die Betrachtung des Einzelfalls. Maßgeblich sind unter anderem Ausmaß, Dauer und Wirkung des Eingriffs sowie die Frage, ob ein einzelner Eigentümer stärker betroffen ist als die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft.

Bedeutung für Eigentümergemeinschaften

Für Wohnungseigentümer bedeutet die Entscheidung: Ein persönlicher Geschmacksunterschied reicht nicht aus, um einen mehrheitlich gefassten Beschluss zu Fall zu bringen. Auch praktische Einwände wie mögliche Einschränkungen an der Fassade müssen im konkreten Verhältnis zur Belastung der übrigen Eigentümer bewertet werden.

Offen bleibt, wo genau die Grenze zwischen zulässiger Fassadengestaltung und einer grundlegenden Umgestaltung verläuft. Diese Grenze wird nach der Entscheidung nicht abstrakt für alle Fälle festgelegt, sondern muss weiterhin anhand der jeweiligen Architektur, des Umfangs der Maßnahme und ihrer Auswirkungen geprüft werden. Das erhöht den Entscheidungsspielraum der Eigentümergemeinschaften, ersetzt aber nicht die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.

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