Landgericht Aschaffenburg, Hafturlaub

Sexualstraftäter in Aschaffenburg zu elf Jahren Haft verurteilt

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 16:15 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Das Landgericht Aschaffenburg verhängt elf Jahre Haft gegen einen 23-Jährigen, der im Hafturlaub zwei Jungen missbraucht haben soll. Wegen der hohen Rückfallgefahr bleibt eine spätere Sicherungsverwahrung möglich.

Vorwürfe gegen den 23-Jährigen

  • Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte den Deutschen zu elf Jahren Haft.
  • Der Angeklagte gestand Übergriffe auf einen Zwölfjährigen im Raum Aschaffenburg und einen Elfjährigen in Staßfurt.
  • Die Kammer behielt sich eine spätere Sicherungsverwahrung vor.
  • Der Mann soll die Taten in seinem Hafturlaub begangen haben. Er wird verurteilt. (Archivbild) - Bild: Daniel Löb/dpa
  • Der Angeklagte hat die Taten gestanden. (Archivbild) - Bild: Daniel Löb/dpa
Der Mann soll die Taten in seinem Hafturlaub begangen haben. Er wird verurteilt. (Archivbild) - Bild: Daniel Löb/dpa Der Angeklagte hat die Taten gestanden. (Archivbild) - Bild: Daniel Löb/dpa

Landgericht Aschaffenburg verhängt elf Jahre Haft

Das Landgericht Aschaffenburg hat einen 23-jährigen Sexualstraftäter zu elf Jahren Haft verurteilt, nachdem er im Verfahren den sexuellen Missbrauch zweier Jungen gestanden hatte. Die Kammer behielt sich zudem vor, nach dem Ende der Haft eine Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Hohe Rückfallgefahr festgestellt

Ein psychiatrischer Sachverständiger schätzte das Rückfallrisiko des Angeklagten als sehr hoch ein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Geständnis im Verfahren

Der Angeklagte hatte eingeräumt, im vergangenen Jahr einen damals zwölfjährigen Jungen im Raum Aschaffenburg und einen elfjährigen Jungen in Staßfurt in Sachsen-Anhalt sexuell missbraucht zu haben. Die Taten soll er während eines Hafturlaubs begangen haben, den ihm die Jugendanstalt im niedersächsischen Hameln zur Vorbereitung auf seine Entlassung gewährt hatte.

Das Gericht wertete die Vorwürfe gegen den Deutschen unter anderem als mehrfachen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern.

Staatsanwaltschaft forderte längere Strafe

Die Staatsanwaltschaft hatte elf Jahre und neun Monate Haft gefordert. Sie legte dem Angeklagten unter anderem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben Fällen zur Last.

Die Verteidigung hatte die Strafhöhe in das Ermessen der Kammer gestellt. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte bei den Opfern und sagte: „Ich schäme mich.“

Der Fall verbindet mehrere zentrale Fragen des deutschen Straf- und Maßregelrechts: die Vorbereitung eines Gefangenen auf die Entlassung, die Ausgestaltung von Hafturlaub und den Schutz von Kindern vor rückfälligen Sexualstraftätern. Hafturlaub soll Gefangene schrittweise auf ein Leben außerhalb der Justizvollzugsanstalt vorbereiten. Voraussetzung sind eine individuelle Prüfung und eine vertretbare Prognose, dass von der Lockerung keine erhebliche Gefahr ausgeht.

Hafturlaub und Gefährlichkeitsprognose

Bei Sexualstraftätern spielt die Rückfallprognose eine besonders wichtige Rolle. Sie stützt sich unter anderem auf frühere Taten, die Entwicklung während der Haft, therapeutische Angebote und die Einschätzung psychiatrischer Sachverständiger. Eine hohe Rückfallgefahr kann neben der regulären Freiheitsstrafe auch für spätere Sicherungsverwahrung maßgeblich sein.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte es Bestand haben, müsste der Verurteilte die Haftstrafe zunächst verbüßen; über eine Sicherungsverwahrung würde erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Für den Justizvollzug steht damit neben der Bestrafung auch die Frage im Mittelpunkt, ob und unter welchen Bedingungen weitere Lockerungen verantwortbar sind.

Schutz von Kindern im Mittelpunkt

Für Familien und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zeigt der Fall, welche Bedeutung präzise Gefährdungsbewertungen und engmaschige Kontrollen bei Vollzugslockerungen haben. Zugleich bleibt die rechtliche Prüfung jedes Einzelfalls entscheidend: Hafturlaub ist kein automatischer Anspruch, sondern eine Maßnahme, die bei konkreten Risiken versagt oder widerrufen werden muss.

BR: „Urteil im Prozess gegen Sexualstraftäter erwartet“ (21.10.2026)

Der Beitrag habe vor dem Urteil den geständigen 23-Jährigen und die beiden Übergriffe während seines Hafturlaubs zusammengefasst. Anders als die dpa-Meldung habe er noch den erwarteten Urteilsspruch zum Schwerpunkt gemacht; die nun verhängte Strafe und der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung seien dort noch nicht enthalten.

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