KI-Kinderpornografie: Cyber-Ermittler vor neuen Problemen
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 05:00 Uhr | dpa, AD HOC NEWSFrei verfügbare KI-Programme stellen Ermittler im Kampf gegen Kinderpornografie vor neue rechtliche und technische Herausforderungen, weil sie die Herstellung realitätsnaher Missbrauchsdarstellungen ohne besondere IT-Kenntnisse ermöglichen.
Erste Verurteilung in Baden-Württemberg
Das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bearbeitet nach Angaben von Erstem Staatsanwalt Thorsten Nees eine zweistellige Zahl entsprechender Fälle und hat eine der ersten bundesweiten Verurteilungen in diesem Bereich erwirkt.
Auch fiktive kinderpornografische Inhalte gelten nach den Angaben als Kinderpornografie im Sinne des Strafgesetzbuchs. Entscheidend sei, ob ein durchschnittlicher Betrachter die künstliche Herstellung auf den ersten Blick eindeutig erkenne.
Strafbarkeit hängt von der Erkennbarkeit ab
Bei klar als künstlich erkennbaren Darstellungen, etwa bestimmten Mangas, könne demnach vor allem das Verbreiten und Zugänglichmachen strafbar sein. Bei weniger eindeutig erkennbaren Inhalten könnten auch Besitz und Besitzverschaffung mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden.
Was als wirklichkeitsnah gilt, sei jedoch eine Auslegungsfrage, erklärte Nees. Ein Forschungsteam der Universität Passau kam zudem zu dem Schluss, dass unter Umständen auch Betreiber von KI-Werkzeugen wegen Beihilfe strafrechtlich verfolgt werden könnten.
Frei zugängliche Werkzeuge erschweren Fahndung
Die Fälle von KI-generierter Kinder- und Jugendpornografie nehmen nach Einschätzung der Experten deutlich zu. Täter nutzten regelmäßig frei im Internet verfügbare Programme; konkrete Zahlen nannte das Cybercrime-Zentrum nicht.
Die Ermittler gehen davon aus, dass es den Tätern vor allem um die Befriedigung ihres sexuellen Interesses geht. In einigen Fällen würden solche Inhalte auch eingesetzt, um Betroffenen oder abgebildeten Personen zu schaden.
Digitale Spuren werden wichtiger
Hinweise auf eine künstliche Entstehung können Eingabebefehle und Herkunftsnachweise liefern. Zugleich werde die Erkennung immer schwieriger. Anonyme, verschlüsselte oder im Ausland gehostete Inhalte könnten die Identifizierung der Verantwortlichen zusätzlich erschweren.
Die Unterscheidung zwischen realen und künstlich erzeugten Darstellungen ist nach Einschätzung der Experten auch für die Strafzumessung relevant, weil bei KI-Bildern möglicherweise kein real existierendes Kind missbraucht wurde. Oberstaatsanwalt Mirko Heim betonte jedoch, dass sich Kinder, deren Gesicht verwendet werde, ähnlich wie reale Missbrauchsopfer missbraucht und beschämt fühlen könnten.
Zudem bestehe die Gefahr, dass ein Täter später zu realer Kinderpornografie wechsle oder sich im echten Leben an einem Kind vergreife. Die Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kerstin Claus, hatte dazu erklärt, solche Aufnahmen seien problematisch, weil sie sexualisierte Gewalt abbildeten, reproduzierten und normalisierten.
Digitale Herstellung verändert die Ermittlungsarbeit
KI-generierte Darstellungen verschieben die Beweislage: Ermittler müssen nicht nur den Inhalt bewerten, sondern auch klären, wie er entstanden ist. Prompts, Dateiinformationen und Herkunftsnachweise können Hinweise liefern, verlieren aber an Aussagekraft, wenn Dateien anonym, verschlüsselt oder über ausländische Dienste verbreitet werden.
Rechtlich ist entscheidend, ob ein durchschnittlicher Betrachter die künstliche Herstellung sofort erkennt. Bei eindeutig fiktiven Darstellungen greifen andere Strafbarkeitsvoraussetzungen als bei realitätsnahen Bildern. Die von den Ermittlern beschriebene geringe technische Einstiegshürde erhöht dabei den Ermittlungsdruck, weil die Zahl möglicher Inhalte und Anbieter wächst, ohne dass belastbare Fallzahlen vorliegen.
Schutz der Betroffenen bleibt zentral
Auch ohne reale Aufnahme eines Missbrauchs kann die Darstellung für abgebildete Kinder gravierende Folgen haben: Ihr Gesicht kann sexualisiert und in neue Kontexte gesetzt werden, während die Kontrolle über die Verbreitung verloren geht. Für Behörden bedeutet das, digitale Spuren schneller zu sichern und zugleich zwischen verschiedenen Formen sexualisierter Gewalt präzise zu unterscheiden.
Die Debatte reicht deshalb über Einzelfälle hinaus. Neben der Strafverfolgung stehen technische Schutzvorkehrungen, die Verantwortung der Anbieter und eine einheitlichere Rechtsprechung im Mittelpunkt. Für Nutzer bedeutet die Entwicklung, dass künstlich erzeugte Inhalte keineswegs automatisch legal sind und bereits Besitz, Weitergabe oder Zugänglichmachen je nach Erkennbarkeit unterschiedliche strafrechtliche Folgen haben können.
