Heino: AfD zahlt nach Wahlwerbung vierstelligen Betrag
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 15:25 Uhr | dpa, AD HOC NEWSVergleich beendet Innsbrucker Verfahren
- Das Landesgericht Innsbruck beendete den Rechtsstreit mit einem Vergleich.
- Die AfD Uckermark muss einen namhaften vierstelligen Betrag zahlen.
- Felix Teichner entschuldigte sich bei Heino und seinem Umfeld.
Der Rechtsstreit um eine Wahlwerbung der AfD mit dem Sänger Heino ist vor dem Landesgericht Innsbruck durch einen Vergleich beendet worden.
Zahlung und Entschuldigung vereinbart
Nach Angaben von Heinos Manager Helmut Werner muss die AfD Uckermark einen namhaften vierstelligen Betrag zahlen. Zudem habe sich der AfD-Politiker Felix Teichner entschuldigt.
Werner erklärte, damit sei die Angelegenheit für Heino erledigt. Teichner, Abgeordneter im brandenburgischen Landtag, bat um Entschuldigung, wollte sich zu dem Vergleich aber nicht äußern.
AfD-Landeschef schweigt
Auch der AfD-Landesvorsitzende René Springer nahm auf Anfrage keine Stellung zu dem Verfahren.
Heino hatte ursprünglich eine Klage über 30.000 Euro wegen immateriellen Schadens eingereicht. Der Sänger lebt im österreichischen Kitzbühel und hatte das Verfahren am dortigen Landesgericht angestrengt.
Streit um Wahlkampfspruch
Anlass war ein Beitrag Teichners in sozialen Medien vor der Landratswahl in der Uckermark im April. Darin hieß es: «Am Sonntag würde Heino Felix wählen.»
Heinos Manager wies die Aussage zurück und begründete damit die Klage. Nach seiner Darstellung hätte Heino die AfD-Werbung nicht unterstützt.
Manager sieht Signal an Parteien
Werner sagte, die Werbung könne dazu beitragen, Heino politisch der rechten Szene zuzuordnen. Dort gehöre der Sänger nicht hin.
Der Vergleich sei deshalb ein wichtiges Signal gegen unerlaubte Wahlwerbung und eine Lehre für sämtliche Parteien, sagte der Manager.
Persönlichkeitsrechte im Wahlkampf
Politische Parteien dürfen mit zugespitzten Botschaften um Aufmerksamkeit werben. Die Nutzung des Namens oder Bildes einer bekannten Person kann jedoch deren Persönlichkeitsrechte berühren, wenn dadurch der Eindruck einer politischen Unterstützung entsteht, die tatsächlich nicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall geht es deshalb nicht nur um einen einzelnen Wahlkampfspruch, sondern um die Grenze zwischen politischer Satire, zulässiger Werbung und einer unautorisierten Vereinnahmung. Besonders relevant ist, dass Heino nach Angaben seines Managers in Kitzbühel lebt und die Klage am dort zuständigen Landesgericht eingebracht wurde.
Signalwirkung für Parteien
Der Vergleich beendet den konkreten Rechtsstreit ohne Urteil über die ursprüngliche Forderung von 30.000 Euro. Die vereinbarte Zahlung im namhaften vierstelligen Bereich und die Entschuldigung schaffen dennoch eine praktische Konsequenz für die Beteiligten.
Für Parteien liegt die Bedeutung vor allem im Wahlkampfmanagement: Aussagen über prominente Unterstützer müssen rechtlich und inhaltlich belastbar sein. Das gilt besonders in sozialen Medien, wo Wahlwerbung schnell verbreitet wird und eine nachträgliche Korrektur die öffentliche Wirkung oft nicht vollständig beseitigt.
Wahlkampf in der Uckermark
Der Anlass war die Landratswahl in der Uckermark im April. Der Fall zeigt damit auch, wie lokale Wahlkämpfe durch bundesweit bekannte Personen zusätzliche Aufmerksamkeit erhalten können. Zugleich bleibt die politische Zustimmung des Genannten eine eigenständige Tatsachenfrage, die nicht durch eine werbliche Behauptung ersetzt werden darf.
