Häusliche Gewalt, Mietvertrag

Häusliche Gewalt: Opfer sollen leichter aus Mietverträgen aussteigen können

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 16:46 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Opfer häuslicher Gewalt sollen sich nach Plänen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig leichter aus gemeinsamen Mietverträgen lösen können. Außerdem sollen Gerichte künftig auch abhängige Angehörige im Umfeld der Betroffenen besser schützen können.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will Opfern häuslicher Gewalt den Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung erleichtern (Illustration). - Bild: Robert Michael/dpa
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will Opfern häuslicher Gewalt den Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung erleichtern (Illustration). - Bild: Robert Michael/dpa

Opfer häuslicher Gewalt sollen sich nach dem Willen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig leichter aus gemeinsamen Mietverträgen mit ihren Peinigern lösen können.

Ausstieg aus gemeinsamen Verträgen

Nach den nun veröffentlichten Plänen ihres Ministeriums soll die betroffene Person die Mitwirkung des Täters an der Vertragsänderung oder -beendigung verlangen können. Das soll unabhängig davon gelten, in welcher Beziehung Täter und Opfer zueinander stehen. Voraussetzung wäre eine Gewalttat oder die Drohung damit; der Anspruch könnte sechs Monate lang geltend gemacht werden.

Derzeit können gemeinsam Mietende einen Vertrag grundsätzlich nur gemeinsam ändern oder beenden. Wer vorzeitig auszieht, bleibt deshalb unter Umständen weiter für Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis verantwortlich.

Miete und Nebenkosten nach dem Auszug

Nach dem Entwurf sollen Betroffene vom Täter außerdem verlangen können, grundsätzlich für Miete und Nebenkosten aufzukommen, die nach dem Auszug in der früher gemeinsam bewohnten Wohnung entstehen. „Der Weg in ein selbstbestimmtes und sicheres Leben ist nach häuslicher Gewalt oft noch lang. Wir wollen ihn etwas einfacher machen“, erklärte Hubig.

Schutz für Angehörige

Unabhängig vom Mietrecht sollen Familiengerichte das Umfeld von Gewaltopfern besser schützen können. Vorgesehen ist, dass Kontakt- und Näherungsverbote sowie weitere Schutzmaßnahmen künftig auch für abhängige Menschen aus dem Umfeld gelten können.

Gemeint sind etwa volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder sich in Ausbildung befinden und vom Opfer unterstützt werden, sowie pflegebedürftige Angehörige. Bei minderjährigen Kindern bleibt die Lage wegen des Sorgerechts besonders komplex. Näherungsverbote gegen einen sorgeberechtigten Elternteil können bereits angeordnet werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Fast 266.000 Betroffene im Jahr 2024

Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik waren 2024 fast 266.000 Menschen von häuslicher Gewalt betroffen. Rund 70 Prozent waren Frauen und Mädchen. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass die tatsächlichen Zahlen deutlich höher liegen, weil bis zu 95 Prozent der Taten nicht angezeigt werden.

Gesetzgebung steht am Anfang

Hubigs Entwurf folgt auf eine Initiative des Bundesrats aus dem März. Die Länderkammer hatte vorgeschlagen, Opfern einen Anspruch auf die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags zu geben.

Länder und Verbände können nun Stellung nehmen. Anschließend wird der Entwurf innerhalb der Bundesregierung beraten. Im nächsten Schritt müsste das Kabinett die Pläne verabschieden, bevor der Bundestag darüber entscheidet.

Schutz endet nicht mit dem Auszug

Die geplante Änderung setzt an einem praktischen Problem an: Wer gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner einen Mietvertrag unterschrieben hat, kann die Wohnung zwar verlassen, bleibt aber grundsätzlich an den Vertrag gebunden. Die mögliche Haftung für Miete und Nebenkosten erschwert den wirtschaftlichen Neustart und kann den Auszug aus einer gefährlichen Situation verzögern.

Der Entwurf verbindet deshalb Gewaltschutz mit Mietrecht. Der geplante Anspruch auf Mitwirkung soll unabhängig davon gelten, ob Täter und Opfer verheiratet, unverheiratet oder anderweitig verbunden sind. Die Frist von sechs Monaten schafft dabei ein begrenztes Zeitfenster, in dem Betroffene die Vertragsänderung verlangen können.

Erweiterter Schutz für das Umfeld

Auch die geplante Einbeziehung abhängiger Angehöriger folgt einem strukturellen Problem: Gewalt richtet sich nicht immer ausschließlich gegen die unmittelbar betroffene Person. Volljährige Kinder in Ausbildung oder pflegebedürftige Angehörige können zugleich wichtige Bezugspersonen und mögliche Druckmittel sein. Kontakt- und Näherungsverbote könnten Gerichten dadurch einen größeren Schutzrahmen geben.

Die Größenordnung der Herausforderung wird durch die Polizeistatistik 2024 deutlich. Rund 266.000 Menschen wurden als Betroffene häuslicher Gewalt erfasst; Frauen und Mädchen stellten rund 70 Prozent. Da viele Taten nicht angezeigt werden, hängt die praktische Wirkung der Reform davon ab, ob Betroffene ihre Rechte kennen und Beratungsstellen, Polizei und Gerichte ausreichend erreichbar sind.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf befindet sich zunächst in der Abstimmung mit Ländern und Verbänden sowie innerhalb der Bundesregierung. Danach müsste das Kabinett die Vorlage beschließen; erst anschließend befasst sich der Bundestag damit. Inhalt und Reichweite können sich in diesem Verfahren noch verändern.

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