Germanwings-Prozess, Landgericht Braunschweig

Germanwings-Prozess: Gericht weist Klage der Hinterbliebenen gegen den Bund ab

Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 11:35 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage von 30 Hinterbliebenen gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Nach Auffassung der Richter können gleichwertige Ansprüche gegen Germanwings geltend gemacht werden.

  • Am 24. März 2015 war eine Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. (Archivbild) - Bild: Sebastien Nogier/dpa
    Am 24. März 2015 war eine Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. (Archivbild) - Bild: Sebastien Nogier/dpa
  • Im Prozess um zusätzliches Schmerzensgeld hat das Landgericht Braunschweig entschieden. (Archivbild) - Bild: Moritz Frankenberg/dpa
    Im Prozess um zusätzliches Schmerzensgeld hat das Landgericht Braunschweig entschieden. (Archivbild) - Bild: Moritz Frankenberg/dpa
Am 24. März 2015 war eine Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. (Archivbild) - Bild: Sebastien Nogier/dpa Im Prozess um zusätzliches Schmerzensgeld hat das Landgericht Braunschweig entschieden. (Archivbild) - Bild: Moritz Frankenberg/dpa

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage von 30 Hinterbliebenen der Germanwings-Katastrophe auf zusätzliches Schmerzensgeld gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

Gericht verweist auf Ansprüche gegen Germanwings

Nach Auffassung der Kammer können die Kläger gleichwertige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH geltend machen. Deshalb stehe ihnen kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen den Bund zu.

Die Richterin verwies auf das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt. Danach könnten Geschädigte grundsätzlich eigene sowie auf sie übergegangene Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Absturz in den französischen Alpen

Die Germanwings-Maschine war am 24. März 2015 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen abgestürzt. Alle 150 Menschen an Bord starben: 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Die meisten Opfer kamen aus Deutschland und Spanien.

Ermittlungen ergaben, dass der damalige Copilot das Flugzeug der Lufthansa-Tochter absichtlich gegen einen Berg steuerte. Unter den Opfern waren 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen eines Gymnasiums in Haltern am See, die von einem Schüleraustausch in Spanien zurückkehrten.

Kläger kritisieren Überwachung der Flugtauglichkeit

Die Hinterbliebenen verlangen jeweils bis zu 110.000 Euro. Nach ihrer Auffassung wurde die Flugtauglichkeit des Copiloten nicht ausreichend überwacht; insbesondere seien die flugmedizinischen Gutachten mit Blick auf mögliche psychische Erkrankungen nicht weitreichend genug gewesen.

Das Verfahren gegen den Staat fand in Niedersachsen statt, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat. Beim Prozessauftakt Ende August hatte die Kammer den Klägern nur geringe Erfolgsaussichten eingeräumt.

Hinterbliebene wollten Verantwortliche benennen

Klaus Radner, der bei dem Absturz seine Tochter, ein Enkelkind und den Freund seiner Tochter verlor, hatte der Deutschen Presse-Agentur zum Prozessauftakt gesagt: «Also, ich sehe unsere Chancen bei einem Prozent.» Ziel sei es, Verantwortliche zu benennen und verurteilen zu lassen.

Engelbert Tegethoff, der eine Tochter verlor, hatte betont: «Es geht nicht ums Geld». Die Klage solle Klarheit schaffen und dazu beitragen, dass sich eine solche Katastrophe nicht wiederhole.

Zahlungen der Lufthansa

Die Lufthansa hatte nach dem Unglück Zahlungen geleistet. Nach früheren Angaben der Fluggesellschaft erhielten nächste Angehörige pro Opfer 10.000 Euro Schmerzensgeld; zusätzlich seien für jedes Todesopfer 25.000 Euro als vererbbares Schmerzensgeld gezahlt worden.

Auch andere Klagen auf zusätzliches Schmerzensgeld blieben erfolglos. Hinterbliebene unterlagen an den Landgerichten in Frankfurt und Essen sowie in zweiter Instanz am Oberlandesgericht Hamm. In diesen Verfahren richteten sich die Ansprüche gegen die Konzernmutter Lufthansa.

Rechtlicher Kern des Verfahrens

Das Urteil betrifft nicht die Frage, ob die Angehörigen schweres Leid erlitten haben, sondern den rechtlichen Weg zu weiteren Zahlungen. Das Landgericht Braunschweig stellt auf das Montrealer Übereinkommen ab: Für Schäden im internationalen Luftverkehr bestehen danach grundsätzlich Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen. Die Kammer sieht deshalb keinen Raum für zusätzliche Amtshaftungsansprüche gegen den Bund.

Abgrenzung zur staatlichen Verantwortung

Die Kläger machen geltend, der Staat habe die Flugtauglichkeit des Copiloten nicht ausreichend überwacht. Damit berührt der Fall eine strukturelle Frage der Luftverkehrssicherheit: Fluggesellschaften tragen Verantwortung für den Betrieb, während staatliche Stellen die medizinischen und regulatorischen Rahmenbedingungen beaufsichtigen. Die Gerichte haben in früheren Verfahren gegen Lufthansa die Zuständigkeit für flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen beim Staat gesehen; im aktuellen Verfahren führt diese Einordnung jedoch nicht zu einer Haftung aus Amtspflicht.

Bedeutung für die Hinterbliebenen

Für die 30 Kläger hat das Verfahren daher eine über die Geldforderung hinausgehende Bedeutung. Ein rechtskräftiger Schuldspruch hätte aus ihrer Sicht Verantwortlichkeiten benannt und Konsequenzen für die Sicherheitsaufsicht ermöglichen können. Zugleich zeigt der Fall, dass Entschädigungsrecht und öffentliche Aufarbeitung unterschiedliche Ziele verfolgen: Zahlungen können erlittenes Leid anerkennen, ersetzen aber keine vollständige Klärung institutioneller Verantwortung. Für Angehörige vergleichbarer Unglücke bleibt entscheidend, gegen welchen Beteiligten Ansprüche rechtlich gebündelt werden können.

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