Germanwings-Prozess: Gericht weist Klage der Hinterbliebenen gegen den Bund ab
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 12:27 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDas Landgericht Braunschweig hat die Klage von 30 Hinterbliebenen der Germanwings-Katastrophe auf zusätzliches Schmerzensgeld gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
Ansprüche gegen Germanwings vorrangig
Nach Auffassung der Kammer können die Angehörigen gleichwertige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH geltend machen. Diese seien vorrangig, weshalb ein Anspruch aus Amtshaftung gegen den Staat nicht bestehe.
Die Richterin verwies auf das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt. Danach könnten Geschädigte grundsätzlich eigene sowie auf sie übergegangene Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Absturz in den französischen Alpen
Die Germanwings-Maschine war am 24. März 2015 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen abgestürzt. Alle 150 Insassen starben: 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Die meisten Opfer kamen aus Deutschland und Spanien.
Ermittlungen ergaben, dass der damalige Copilot das Flugzeug der Lufthansa-Tochter absichtlich gegen einen Berg gesteuert hatte. Unter den Opfern waren auch 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen eines Gymnasiums in Haltern am See, die von einem Schüleraustausch in Spanien zurückkehrten.
Streit über Flugtauglichkeit
Die Kläger verlangen jeweils bis zu 110.000 Euro. Sie sind überzeugt, dass die Flugtauglichkeit des Copiloten nicht ausreichend überwacht worden sei und die flugmedizinischen Gutachten mögliche psychische Erkrankungen nicht weitreichend genug berücksichtigt hätten.
Nach Angaben des Klägeranwalts Julius Reiter war bereits 2009 eine schwere depressive Episode dokumentiert. Deshalb müsse geprüft werden, ob die Untersuchungen von 2013 und 2014 den Anforderungen entsprochen hätten und eine weitergehende psychiatrische Beurteilung erforderlich gewesen wäre.
Berufung wird geprüft
Reiter kündigte an, eine Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig werde geprüft. Aus Sicht der Kläger gehe es nicht nur um eine Entschädigung, sondern um die Frage, ob der Staat angesichts bekannter Risiken und europäischer Sicherheitsvorgaben anders hätte handeln müssen.
Die Lufthansa hatte nach dem Unglück Zahlungen geleistet. Nächste Angehörige erhielten nach früheren Angaben pro Todesopfer 10.000 Euro Schmerzensgeld; zusätzlich seien 25.000 Euro als vererbbares Schmerzensgeld gezahlt worden. Hinterbliebene waren mit zusätzlichen Forderungen gegen die Konzernmutter bereits vor Gerichten in Frankfurt und Essen sowie beim Oberlandesgericht Hamm gescheitert.
Rechtlicher Kern des Verfahrens
Das Urteil betrifft nicht die Frage, ob der Absturz am 24. März 2015 stattgefunden hat oder wer ihn verursacht hat, sondern die rechtliche Zuordnung möglicher weiterer Schmerzensgeldansprüche. Das Landgericht stellt auf das Montrealer Übereinkommen und die vorrangige Möglichkeit ab, Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.
Damit steht im Mittelpunkt die Abgrenzung zwischen der Haftung eines Luftfahrtunternehmens und einer möglichen Amtshaftung des Staates. Die Hinterbliebenen argumentieren, staatliche Stellen hätten die flugmedizinische Überwachung des Copiloten strenger ausgestalten müssen. Das Gericht sieht diesen Weg nach der dpa-Meldung jedoch durch gleichwertige Ansprüche gegen Germanwings versperrt.
Bedeutung für die Hinterbliebenen
Für die 30 Kläger hat das Verfahren deshalb eine über die Geldforderung hinausgehende Bedeutung. Sie wollen klären lassen, ob staatliche Tauglichkeitsprüfung und Aufsicht den bekannten Risiken ausreichend Rechnung getragen hätten. Eine Berufung könnte diese grundsätzliche Frage erneut aufgreifen, sofern das Oberlandesgericht Braunschweig das Rechtsmittel zulässt.
Folgen für die Luftsicherheit
Der Fall zeigt, dass die juristische Aufarbeitung eines Unglücks auch Jahre später mehrere Ebenen umfasst: Zahlungen der Fluggesellschaft, mögliche Ansprüche gegen den Staat und die Frage nach Verbesserungen bei medizinischen Kontrollen. Für Angehörige und die Luftfahrtbranche bleibt entscheidend, ob aus den damaligen Erkenntnissen dauerhaft strengere Verfahren für die Beurteilung der Flugtauglichkeit entstanden sind.
