Germanwings-Katastrophe: Gericht weist Klage der Angehörigen gegen Bund ab
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 15:01 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDas Landgericht Braunschweig hat die Schadenersatzklage von 30 Angehörigen der Germanwings-Katastrophe gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
Richterin weist Ansprüche gegen den Staat zurück
Die Kläger hatten jeweils bis zu 110.000 Euro verlangt. Nach Auffassung der Kammer scheiden Ansprüche gegen die Bundesrepublik im Wege der Amtshaftung aus, weil vorrangig gleichwertige Ansprüche gegen die damalige Fluggesellschaft Germanwings bestünden.
Die Angehörigen wollten nach eigenen Angaben vor allem klären lassen, ob der Absturz hätte verhindert werden können und ob die staatliche Kontrolle funktioniert habe. Sie machten geltend, die Flugtauglichkeit des Co-Piloten sei nicht ausreichend überwacht worden.
150 Menschen starben beim Absturz
Am 24. März 2015 war eine Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen abgestürzt. Der damalige Co-Pilot steuerte das Flugzeug absichtlich gegen einen Berg; 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben.
Die meisten Opfer stammten aus Deutschland und Spanien. Unter den Toten waren 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen des Gymnasiums in Haltern am See, die von einem Schüleraustausch in Spanien zurückkehrten.
Streit um Flugtauglichkeit des Co-Piloten
Die Kläger bezogen sich auf flugmedizinische Untersuchungen aus den Jahren 2013 und 2014. Sie wollten unter anderem prüfen lassen, ob die depressive Vorgeschichte des Co-Piloten eine weitergehende psychiatrische Beurteilung erfordert hätte.
Verhandelt wurde in Braunschweig, weil dort das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat. Der Klägeranwalt betonte, es gehe nicht vorrangig um weitere Zahlungen, sondern um die staatliche Verantwortung und Konsequenzen für die Sicherheit des Luftverkehrs.
Gericht verweist auf Ansprüche gegen Germanwings
Bei der Entscheidung verwies die Kammer auch auf das Montrealer Übereinkommen zur Haftung im internationalen Luftverkehr. Ansprüche gegen die Germanwings GmbH seien eine gleichwertige Ersatzmöglichkeit und deshalb gegenüber einer Amtshaftung gegen den Bund vorrangig.
Die Lufthansa hatte nach dem Unglück bereits Zahlungen geleistet. Nach früheren Angaben erhielten nächste Angehörige pro Todesopfer 10.000 Euro Schmerzensgeld; zusätzlich seien 25.000 Euro als vererbbares Schmerzensgeld gezahlt worden.
Berufung innerhalb eines Monats möglich
Hinterbliebene waren mit zusätzlichen Schmerzensgeldforderungen bereits vor Landgerichten in Frankfurt und Essen sowie in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt werden.
Der Klägeranwalt kündigte an, die weiteren Schritte zu prüfen. Für die Angehörigen bleibe das Ziel, staatliche Verantwortung und mögliche Lehren für die Sicherheit des Luftverkehrs zu klären.
Ein Urteil zur staatlichen Verantwortung
Das Braunschweiger Urteil betrifft nicht die strafrechtliche Verantwortung für den Absturz, sondern die zivilrechtliche Frage, ob Angehörige wegen einer möglichen unzureichenden staatlichen Überwachung des Co-Piloten Ansprüche gegen die Bundesrepublik geltend machen können. Die Kammer verneinte dies mit dem Hinweis auf eine gleichwertige Ersatzmöglichkeit gegenüber der Fluggesellschaft.
Für die Hinterbliebenen bleibt damit die von ihnen aufgeworfene Sicherheitsfrage juristisch unbeantwortet: Ob die flugmedizinischen Untersuchungen vor dem Absturz den damaligen Anforderungen entsprachen und ob eine weitergehende psychiatrische Beurteilung erforderlich gewesen wäre, war der zentrale Punkt ihrer Argumentation. Das Gericht entschied jedoch über die Anspruchsrichtung und nicht über eine allgemeine politische oder organisatorische Bewertung der Luftaufsicht.
Bedeutung für Luftverkehr und Angehörige
Der Fall zeigt die enge Verbindung zwischen Luftsicherheitsrecht, medizinischer Tauglichkeit und Haftungsrecht. Bei internationalen Flügen greifen besondere Haftungsregeln; zugleich können staatliche Aufsichtsentscheidungen nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zu Amtshaftungsansprüchen führen. Für Angehörige ist das bedeutsam, weil ein berechtigtes Aufklärungsinteresse nicht automatisch einen Anspruch gegen den Staat begründet.
Eine Berufung könnte deshalb vor allem klären, ob die rechtliche Bewertung der Ersatzmöglichkeit und der staatlichen Verantwortung Bestand hat. Für die öffentliche Sicherheit liegt die weitergehende Bedeutung darin, dass Erkenntnisse aus psychischen Erkrankungen, ärztlicher Schweigepflicht, Meldewegen und unabhängiger Flugtauglichkeitskontrolle dauerhaft in die Regeln und ihre Anwendung einfließen müssen.
,Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen
Deutschlandfunk: „Germanwings-Prozess: Gericht weist Klage Hinterbliebener ab“ (06.10.2026)
Der Bericht bestätige die Abweisung der Klage und hebe hervor, dass 30 Hinterbliebene jeweils bis zu 110.000 Euro von der Bundesrepublik verlangt hätten. Als Schwerpunkt nenne er die Einschätzung des Gerichts, der Staat sei nicht der richtige Adressat; mögliche Ansprüche könnten eher gegen die Fluggesellschaft gerichtet werden.
NDR: „Erneute Galeria-Insolvenz: Sechs Häuser in Niedersachsen betroffen“ (06.10.2026)
Der Beitrag ordne die Entscheidung in eine regionale Nachrichtenübersicht ein und bestätige, dass die 30 Kläger vor dem Landgericht Braunschweig mit ihrer Forderung nach Schmerzensgeld vom Luftfahrtbundesamt gescheitert seien. Einen anderen Schwerpunkt setze der Bericht auf den Ort des Verfahrens und die regionale Bedeutung; Einzelheiten zur rechtlichen Begründung führe er dort nicht aus.
Beide Beiträge stimmten darin überein, dass die Klage abgewiesen worden sei. Der Deutschlandfunk-Bericht erläutere stärker die Anspruchsfrage und die mögliche Inanspruchnahme der Fluggesellschaft, während der NDR die Entscheidung knapp in den regionalen Kontext einordne; offen bleibe insbesondere der weitere Verlauf eines möglichen Berufungsverfahrens.
